Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Urlaubsanspruch, Resturlaub und Urlaubsabgeltung

Wie viel Urlaub steht Ihnen zu, was passiert mit Resturlaub bei einer Kündigung, und wann verfällt Urlaub? Entscheidend ist oft, ob es um den gesetzlichen Mindesturlaub oder um vertraglichen Mehrurlaub geht – für beide gelten unterschiedliche Regeln.

Urlaubsrechner

Wie viel Urlaub steht Ihnen in diesem Jahr zu?

Gesetzlicher Mindesturlaub–Urlaubsanspruch laut Vertrag–

Unverbindliche Orientierung. Der gesetzliche Teil richtet sich nach §§ 3–5 BUrlG. Für den vertraglichen Mehrurlaub kann Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag abweichende Regeln enthalten – etwa eine anteilige Kürzung beim Ausscheiden oder einen früheren Verfall. Ob solche Klauseln wirksam sind, hängt von ihrer Formulierung ab (siehe unten). Nicht berücksichtigt sind unter anderem Resturlaub aus Vorjahren, Urlaub bei einem früheren Arbeitgeber im selben Jahr (§ 6 BUrlG), Kürzungen wegen Elternzeit, wechselnde Arbeitstage und tarifliche Besonderheiten. Bruchteile von mindestens einem halben Tag beim gesetzlichen Teilurlaub sind aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Rechtliche Grundzüge

Gesetzlicher und vertraglicher Urlaub

Gesetzlicher Mindesturlaub

Das Bundesurlaubsgesetz garantiert 24 Werktage bei einer Sechstagewoche – umgerechnet 20 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche. Schwerbehinderte Menschen erhalten zusätzlich fünf Arbeitstage. Von diesem Mindesturlaub darf nicht zu Ihren Lasten abgewichen werden (§ 13 BUrlG).

Vertraglicher Mehrurlaub

Viele Verträge sehen 25 bis 30 Tage vor. Für den Teil, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigene Regeln vereinbaren – aber nur, wenn der Vertrag klar zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheidet.

Wartezeit und Teilurlaub

Der volle Jahresurlaub entsteht erstmals nach sechs Monaten. Wer im Eintrittsjahr diese Wartezeit nicht mehr erfüllt oder in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält ein Zwölftel pro vollem Monat. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Urlaub.

Verfall nur nach Hinweis

Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Jahr zu nehmen, bei dringenden Gründen bis 31. März. Er verfällt aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Sonst wird er ins Folgejahr übertragen und verjährt auch nicht.

Urlaub bei langer Krankheit

Wer durchgehend arbeitsunfähig ist, kann den Urlaub nicht nehmen. Der gesetzliche Urlaub verfällt dann in der Regel erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Für den vertraglichen Mehrurlaub kann ein früherer Verfall vereinbart sein.

Abgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Kann Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des gesetzlichen Urlaubs dagegen nicht zulässig. Achtung: Für den Abgeltungsanspruch können Ausschlussfristen gelten.

Rechtsfolgen im Vergleich

Was gilt für welchen Urlaub?

FrageGesetzlicher MindesturlaubVertraglicher Mehrurlaub
Höhe20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche, +5 bei Schwerbehinderungwie vereinbart, z. B. weitere 5–10 Tage
Verfall am Jahresende bzw. 31. Märznur, wenn der Arbeitgeber aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hatwie gesetzlich – es sei denn, der Vertrag regelt klar etwas anderes
Lange KrankheitVerfall in der Regel erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahresfrüherer Verfall kann vereinbart werden
Ausscheiden in der 2. Jahreshälftevoller Jahresurlaub, keine Kürzunganteilige Kürzung möglich, wenn wirksam vereinbart
Abgeltung bei Endezwingend in Geldabweichende Regelung möglich, wenn klar vereinbart
Verzicht oder Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnisunwirksam – auch in einem Vergleichgrundsätzlich möglich
Kürzung wegen Elternzeitfür jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel möglich, wenn der Arbeitgeber das erklärt (§ 17 BEEG)
Urlaubsklauseln im Arbeitsvertrag

Worauf es bei der Wirksamkeit ankommt

Arbeitsverträge sind meist vorformulierte Bedingungen und unterliegen einer strengen Inhalts- und Transparenzkontrolle (§§ 305 ff. BGB). Für Urlaubsklauseln heißt das vor allem:

Klare Trennung

Abweichende Regeln für Verfall, Kürzung oder Abgeltung gelten nur für den Mehrurlaub – und nur, wenn der Vertrag deutlich macht, dass gesetzlicher und vertraglicher Urlaub unterschiedlich behandelt werden.

Verständliche Formulierung

Die Klausel muss klar und verständlich sein. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers, der den Vertrag gestellt hat.

„Urlaub verfällt am 31. März ersatzlos“

Für den gesetzlichen Urlaub unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor aufgefordert und hingewiesen hat. Unterscheidet die Klausel nicht, gilt sie in der Regel für den gesamten Urlaub nicht.

„Mit dem Gehalt ist der Urlaub abgegolten“

Der gesetzliche Urlaub muss in Freizeit gewährt werden. Eine Abgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis ist insoweit unwirksam.

„Bei Ausscheiden wird Resturlaub nicht ausgezahlt“

Für den gesetzlichen Urlaub unwirksam – er ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

„Im Austrittsjahr besteht nur anteiliger Urlaub“

Beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte unwirksam, soweit der gesetzliche Urlaub gekürzt würde. Für den Mehrurlaub kann eine solche Regel wirksam sein, wenn sie entsprechend unterscheidet.

Rechtsfolge: Eine unwirksame Klausel entfällt; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Fehlt eine klare Unterscheidung, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass für den gesamten Urlaub die gesetzlichen Regeln gelten. Tarifverträge dürfen in weiterem Umfang abweichen.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Urlaubskonto klären

Wir trennen gesetzlichen und vertraglichen Urlaub, prüfen Übertragung, Verfall und etwaige Hinweise des Arbeitgebers und ermitteln, wie viele Tage tatsächlich offen sind.

Urlaub oder Abgeltung sichern

Wir fordern die Gewährung des Urlaubs oder – bei Ende des Arbeitsverhältnisses – die Abgeltung in der erforderlichen Form und unter Beachtung von Ausschlussfristen.

Einigen oder klagen

Häufig lässt sich offener Urlaub in einer Beendigungsvereinbarung mitregeln. Gelingt keine Einigung, setzen wir den Anspruch vor dem Arbeitsgericht durch.

Häufige Fragen

Bekomme ich meinen Resturlaub ausbezahlt?

Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub bis dahin nicht mehr genommen werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Auszahlung des gesetzlichen Urlaubs.

Darf mich mein Arbeitgeber in der Kündigungsfrist in den Urlaub schicken?

Ja, durch eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub, wenn das klar erklärt wird. Eine nur widerrufliche Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch nicht. Ob die Anrechnung wirksam war, wird oft in der Abfindungsverhandlung relevant.

Verfällt mein Urlaub, wenn ich lange krank bin?

Der gesetzliche Urlaub verfällt bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit in der Regel erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Für den vertraglichen Mehrurlaub kann der Vertrag einen früheren Verfall vorsehen.

Kann ich auf meinen Urlaub verzichten?

Auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht, solange das Arbeitsverhältnis besteht – auch nicht in einem Vergleich. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann über den Abgeltungsanspruch dagegen eine Vereinbarung getroffen werden.

Was gilt bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit?

Urlaub, den Sie in Vollzeit erworben haben, bleibt in vollem Umfang erhalten und wird nicht anteilig gekürzt. Für die Zeit danach richtet sich der Anspruch nach den neuen Arbeitstagen pro Woche.

Ihre Ansprechpartner

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