Innerhalb dieser Frist entscheidet sich, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen können – mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung oder einer angemessenen Abfindung. Wir prüfen Ihre Kündigung kurzfristig und vertreten Sie außergerichtlich wie vor dem Arbeitsgericht.
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Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Geben Sie das Datum ein, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist.
Unverbindliche Berechnung für eine Klage bei einem bayerischen Arbeitsgericht. Berücksichtigt werden Wochenenden und die in ganz Bayern geltenden Feiertage, örtliche Feiertage wie Mariä Himmelfahrt vorsichtshalber nicht. Bei einem Arbeitsgericht außerhalb Bayerns können andere Feiertage gelten. Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang, der im Einzelfall vom Datum des Schreibens abweichen kann. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag – die Klage muss an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Sonderfälle, etwa bei Schwerbehinderung oder Mutterschutz, bei denen eine behördliche Zustimmung erforderlich ist, kann der Rechner nicht abbilden (§ 4 Satz 4 KSchG). Lassen Sie die Frist im Zweifel von uns prüfen.
Legen Sie Ihnen vorgelegte Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge und Ausgleichsquittungen zunächst zur Seite. Eine Unterschrift lässt sich in der Regel nicht widerrufen.
Kündigungsschreiben samt Umschlag, Arbeitsvertrag, Nachträge, die letzten Gehaltsabrechnungen sowie Vereinbarungen zu Bonus, Dienstwagen oder Beteiligungsprogrammen.
Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn die Zeit kürzer ist, innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung. Das gilt auch, wenn Sie klagen.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihre Kündigung und besprechen mit Ihnen, welches Vorgehen Ihren Zielen entspricht.
Bei Führungskräften und hoch qualifizierten Fachkräften steht meist ein ganzes Bündel von Fragen im Raum. Wir betrachten Ihre Situation als Ganzes und verhandeln eine Lösung, die auch Ihre weitere berufliche Entwicklung im Blick behält.
Bonus- und Zielvereinbarungen, Tantiemen und Beteiligungsprogramme enthalten oft eigene Regeln für den Fall der Beendigung. Sie sollten in jede Lösung einbezogen werden.
Ob und zu welchen Bedingungen Sie freigestellt werden, ob der Dienstwagen bleibt und wie Resturlaub behandelt wird, ist häufig Teil der Verhandlung.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Ihre nächsten Schritte erheblich einschränken. Ob es wirksam ist und ob Sie daran festhalten möchten, sollte frühzeitig geklärt werden.
Für leitende Angestellte gelten beim Kündigungsschutz Besonderheiten, etwa beim Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Die Einordnung ist daher wichtig.
Ein qualifiziertes Zeugnis, eine abgestimmte Sprachregelung und ein geordneter Übergang sind für Ihren weiteren Weg oft ebenso wichtig wie die Abfindung.
Abfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind derzeit sozialversicherungsfrei. Eine steuerliche Beratung übernehmen wir nicht. Zeitpunkt und Gestaltung stimmen wir aber auf Wunsch mit Ihrer Steuerberatung ab.
Wir prüfen Form, Fristen, Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz und die vorgetragenen Gründe. Anschließend reichen wir die Klage beim Arbeitsgericht ein.
Vor der oder dem Vorsitzenden wird erörtert, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist. Viele Verfahren enden bereits hier mit einem Vergleich.
Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht mit ehrenamtlichen Richtern nach weiterem Schriftwechsel. Auch in diesem Stadium ist ein Vergleich jederzeit möglich.
Als Ausgangspunkt für Verhandlungen dient häufig die Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie entspricht der gesetzlichen Abfindung nach § 1a KSchG. Das tatsächliche Ergebnis hängt vor allem vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab und kann deutlich darüber oder darunter liegen.
Unverbindliche Orientierung, keine Prognose für Ihren Fall. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber sie bei einer betriebsbedingten Kündigung anbietet. Als Monatsgehalt zählt alles, was Ihnen im letzten Monat an Geld- und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG), also etwa auch ein Dienstwagen. Die Beschäftigungsdauer wird monatsgenau berücksichtigt, angefangene Monate zählen nicht mit. Die Beträge sind brutto. Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig, als echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes derzeit aber sozialversicherungsfrei. Eine steuerliche Beratung ersetzt der Rechner nicht.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. In der Praxis wird sie verhandelt. Ihre Höhe hängt vor allem davon ab, wie belastbar die Kündigung ist und welches finanzielle Risiko der Arbeitgeber im Verfahren trägt.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Darüber informieren wir Sie vor Beginn der Tätigkeit.
Ihr Mandat liegt in der Hand einer erfahrenen Anwältin oder eines erfahrenen Anwalts, die bzw. der Sie durch das gesamte Verfahren begleitet.
Partner · Fachanwalt für Arbeitsrecht · seit 1988 in der Kanzlei
wiedemann@copyroth.dePartner · Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht
horn@copyroth.deIn der Regel nicht. Ein Anspruch besteht nur in besonderen Fällen, etwa aus einem Sozialplan, den Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung vereinbaren, aus einem Tarifvertrag oder bei einem Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG. Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess ohne Begründung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen lassen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Dass Trennungen dennoch meist mit einer Abfindung enden, hat einen wirtschaftlichen Grund: Ist eine Kündigung angreifbar, trägt der Arbeitgeber ein Prozessrisiko. Verliert er, muss er das Gehalt für die gesamte Dauer des Verfahrens nachzahlen (Annahmeverzugslohn) und Sie auch darüber hinaus beschäftigen. Auf den Annahmeverzugslohn angerechnet wird, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen. Dieses Risiko ist umso größer, je unsicherer die Kündigung ist und je weniger wahrscheinlich es ist, dass Sie trotz ernsthafter Bemühungen bald eine neue Stelle finden. Die Abfindung ist im Kern der Preis, den der Arbeitgeber für die Beseitigung dieses Risikos zahlt.
In aller Regel ja. Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – auch wenn sie fehlerhaft war. Der Arbeitgeber hat dann keinen Anlass mehr, eine Abfindung zu zahlen. Ohne fristgerechte Klage fehlt Ihnen praktisch jede Verhandlungsgrundlage.
Lassen Sie ihn vor der Unterschrift prüfen. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und Ansprüche abschneiden. Durch eine sorgfältige Gestaltung lässt sich dieses Risiko häufig deutlich verringern. Mehr zum Aufhebungsvertrag →
Das hängt vom Gericht und vom Verfahrensstand ab. Am Arbeitsgericht München wird das persönliche Erscheinen zur Güteverhandlung oft nicht angeordnet, zum Kammertermin dagegen häufig. Wir bereiten Sie auf jeden Termin vor und begleiten Sie.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis fort. Danach hängt es vom Einzelfall ab, ob Sie weiterbeschäftigt werden. Häufig wird im Rahmen einer Einigung auch eine Freistellung vereinbart.
Wegen der kurzen Klagefrist bemühen wir uns bei Kündigungen um eine zeitnahe Ersteinschätzung. Rufen Sie uns am besten direkt an und halten Sie das Kündigungsschreiben bereit.
Je früher Sie sich melden, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt. Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Aussichten einschätzen.
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