Arbeitsrecht · Kündigungsschutz

Kündigung erhalten? Sie haben drei Wochen Zeit.

Innerhalb dieser Frist entscheidet sich, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen können – mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung oder einer angemessenen Abfindung. Wir prüfen Ihre Kündigung kurzfristig und vertreten Sie außergerichtlich wie vor dem Arbeitsgericht.

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Fristenrechner

Bis wann muss die Klage erhoben sein?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Geben Sie das Datum ein, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist.

Letzter Tag der Klagefrist –

Unverbindliche Berechnung für eine Klage bei einem bayerischen Arbeitsgericht. Berücksichtigt werden Wochenenden und die in ganz Bayern geltenden Feiertage, örtliche Feiertage wie Mariä Himmelfahrt vorsichtshalber nicht. Bei einem Arbeitsgericht außerhalb Bayerns können andere Feiertage gelten. Maßgeblich ist der tatsächliche Zugang, der im Einzelfall vom Datum des Schreibens abweichen kann. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag – die Klage muss an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Sonderfälle, etwa bei Schwerbehinderung oder Mutterschutz, bei denen eine behördliche Zustimmung erforderlich ist, kann der Rechner nicht abbilden (§ 4 Satz 4 KSchG). Lassen Sie die Frist im Zweifel von uns prüfen.

Die ersten Schritte

Was jetzt zu tun ist

Nichts vorschnell unterschreiben

Legen Sie Ihnen vorgelegte Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge und Ausgleichsquittungen zunächst zur Seite. Eine Unterschrift lässt sich in der Regel nicht widerrufen.

Unterlagen zusammenstellen

Kündigungsschreiben samt Umschlag, Arbeitsvertrag, Nachträge, die letzten Gehaltsabrechnungen sowie Vereinbarungen zu Bonus, Dienstwagen oder Beteiligungsprogrammen.

Arbeitsuchend melden

Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder, wenn die Zeit kürzer ist, innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung. Das gilt auch, wenn Sie klagen.

Beratung vereinbaren

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihre Kündigung und besprechen mit Ihnen, welches Vorgehen Ihren Zielen entspricht.

Für Führungskräfte und Spezialisten

Selten geht es nur um die Kündigung selbst

Bei Führungskräften und hoch qualifizierten Fachkräften steht meist ein ganzes Bündel von Fragen im Raum. Wir betrachten Ihre Situation als Ganzes und verhandeln eine Lösung, die auch Ihre weitere berufliche Entwicklung im Blick behält.

Variable Vergütung

Bonus- und Zielvereinbarungen, Tantiemen und Beteiligungsprogramme enthalten oft eigene Regeln für den Fall der Beendigung. Sie sollten in jede Lösung einbezogen werden.

Freistellung und Dienstwagen

Ob und zu welchen Bedingungen Sie freigestellt werden, ob der Dienstwagen bleibt und wie Resturlaub behandelt wird, ist häufig Teil der Verhandlung.

Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Ihre nächsten Schritte erheblich einschränken. Ob es wirksam ist und ob Sie daran festhalten möchten, sollte frühzeitig geklärt werden.

Leitende Angestellte

Für leitende Angestellte gelten beim Kündigungsschutz Besonderheiten, etwa beim Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Die Einordnung ist daher wichtig.

Zeugnis und Kommunikation

Ein qualifiziertes Zeugnis, eine abgestimmte Sprachregelung und ein geordneter Übergang sind für Ihren weiteren Weg oft ebenso wichtig wie die Abfindung.

Steuerliche Behandlung

Abfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind derzeit sozialversicherungsfrei. Eine steuerliche Beratung übernehmen wir nicht. Zeitpunkt und Gestaltung stimmen wir aber auf Wunsch mit Ihrer Steuerberatung ab.

Das Verfahren

So verläuft eine Kündigungsschutzklage

Prüfung und Klageerhebung

innerhalb der Drei-Wochen-Frist

Wir prüfen Form, Fristen, Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz und die vorgetragenen Gründe. Anschließend reichen wir die Klage beim Arbeitsgericht ein.

Güteverhandlung

meist wenige Wochen nach Klageerhebung

Vor der oder dem Vorsitzenden wird erörtert, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist. Viele Verfahren enden bereits hier mit einem Vergleich.

Kammertermin und Urteil

wenn keine Einigung gelingt

Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht mit ehrenamtlichen Richtern nach weiterem Schriftwechsel. Auch in diesem Stadium ist ein Vergleich jederzeit möglich.

Abfindung und Kosten

Realistisch eingeschätzt

Abfindungsrechner

Mit welcher Abfindung können Sie rechnen?

Als Ausgangspunkt für Verhandlungen dient häufig die Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie entspricht der gesetzlichen Abfindung nach § 1a KSchG. Das tatsächliche Ergebnis hängt vor allem vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab und kann deutlich darüber oder darunter liegen.

Regelabfindung (0,5 Gehälter pro Jahr) –

Unverbindliche Orientierung, keine Prognose für Ihren Fall. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber sie bei einer betriebsbedingten Kündigung anbietet. Als Monatsgehalt zählt alles, was Ihnen im letzten Monat an Geld- und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG), also etwa auch ein Dienstwagen. Die Beschäftigungsdauer wird monatsgenau berücksichtigt, angefangene Monate zählen nicht mit. Die Beträge sind brutto. Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig, als echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes derzeit aber sozialversicherungsfrei. Eine steuerliche Beratung ersetzt der Rechner nicht.

Abfindung

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. In der Praxis wird sie verhandelt. Ihre Höhe hängt vor allem davon ab, wie belastbar die Kündigung ist und welches finanzielle Risiko der Arbeitgeber im Verfahren trägt.

  • Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er das Gehalt für die gesamte Verfahrensdauer nachzahlen (Annahmeverzugslohn) und Sie auch darüber hinaus weiterbeschäftigen.
  • Angerechnet wird, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen (§ 11 KSchG). Sie müssen sich daher ernsthaft um eine neue Stelle bemühen und zumutbare Angebote prüfen.
  • Je unwahrscheinlicher es ist, dass Sie trotz dieser Bemühungen bald eine neue Stelle finden, desto höher ist das Risiko des Arbeitgebers – und desto größer Ihr Verhandlungsspielraum.
  • Als Orientierung dient häufig ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Je nach Prozessrisiko liegt das Ergebnis darüber oder darunter.
  • Ohne fristgerecht erhobene Klage gilt die Kündigung als wirksam – und es gibt keine Verhandlungsgrundlage mehr.

Kosten

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Darüber informieren wir Sie vor Beginn der Tätigkeit.

  • Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel.
  • Die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung übernehmen wir kostenfrei für Sie.
  • Auf Wunsch treffen wir eine transparente Vergütungsvereinbarung.

Mehr zu Kosten und Rechtsschutz →

Ihre Ansprechpartner

Persönlich betreut – vom ersten Gespräch an

Ihr Mandat liegt in der Hand einer erfahrenen Anwältin oder eines erfahrenen Anwalts, die bzw. der Sie durch das gesamte Verfahren begleitet.

Dr. Gerd Wiedemann

Dr. Gerd Wiedemann

Partner · Fachanwalt für Arbeitsrecht · seit 1988 in der Kanzlei

wiedemann@copyroth.de
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Dr. Kristian Horn

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Partner · Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht

horn@copyroth.de
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Dr. Stefan Rieger

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Rechtsanwalt · Arbeitsrecht

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Häufige Fragen

Was Mandanten uns oft fragen

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel nicht. Ein Anspruch besteht nur in besonderen Fällen, etwa aus einem Sozialplan, den Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung vereinbaren, aus einem Tarifvertrag oder bei einem Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG. Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess ohne Begründung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen lassen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Dass Trennungen dennoch meist mit einer Abfindung enden, hat einen wirtschaftlichen Grund: Ist eine Kündigung angreifbar, trägt der Arbeitgeber ein Prozessrisiko. Verliert er, muss er das Gehalt für die gesamte Dauer des Verfahrens nachzahlen (Annahmeverzugslohn) und Sie auch darüber hinaus beschäftigen. Auf den Annahmeverzugslohn angerechnet wird, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen. Dieses Risiko ist umso größer, je unsicherer die Kündigung ist und je weniger wahrscheinlich es ist, dass Sie trotz ernsthafter Bemühungen bald eine neue Stelle finden. Die Abfindung ist im Kern der Preis, den der Arbeitgeber für die Beseitigung dieses Risikos zahlt.

Muss ich klagen, um eine Abfindung zu erhalten?

In aller Regel ja. Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – auch wenn sie fehlerhaft war. Der Arbeitgeber hat dann keinen Anlass mehr, eine Abfindung zu zahlen. Ohne fristgerechte Klage fehlt Ihnen praktisch jede Verhandlungsgrundlage.

Was gilt, wenn mir ein Aufhebungsvertrag angeboten wird?

Lassen Sie ihn vor der Unterschrift prüfen. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und Ansprüche abschneiden. Durch eine sorgfältige Gestaltung lässt sich dieses Risiko häufig deutlich verringern. Mehr zum Aufhebungsvertrag →

Muss ich persönlich zum Arbeitsgericht?

Das hängt vom Gericht und vom Verfahrensstand ab. Am Arbeitsgericht München wird das persönliche Erscheinen zur Güteverhandlung oft nicht angeordnet, zum Kammertermin dagegen häufig. Wir bereiten Sie auf jeden Termin vor und begleiten Sie.

Arbeite ich während des Verfahrens weiter?

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis fort. Danach hängt es vom Einzelfall ab, ob Sie weiterbeschäftigt werden. Häufig wird im Rahmen einer Einigung auch eine Freistellung vereinbart.

Wie schnell erhalte ich einen Termin?

Wegen der kurzen Klagefrist bemühen wir uns bei Kündigungen um eine zeitnahe Ersteinschätzung. Rufen Sie uns am besten direkt an und halten Sie das Kündigungsschreiben bereit.

Kontakt

Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen

Je früher Sie sich melden, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt. Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Aussichten einschätzen.

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