Mit Ihrer Unterschrift beenden Sie das Arbeitsverhältnis – ohne Kündigungsschutz, oft mit Folgen für das Arbeitslosengeld und ohne gesetzliches Widerrufsrecht. Wir prüfen den Vertrag kurzfristig und verhandeln die Bedingungen für Sie nach.
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Als Ausgangspunkt für Verhandlungen dient häufig die Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie entspricht der gesetzlichen Abfindung nach § 1a KSchG. Das tatsächliche Ergebnis hängt vor allem vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab und kann deutlich darüber oder darunter liegen.
Unverbindliche Orientierung, keine Prognose für Ihren Fall. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber sie bei einer betriebsbedingten Kündigung anbietet. Als Monatsgehalt zählt alles, was Ihnen im letzten Monat an Geld- und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG), also etwa auch ein Dienstwagen. Die Beschäftigungsdauer wird monatsgenau berücksichtigt, angefangene Monate zählen nicht mit. Die Beträge sind brutto. Abfindungen sind einkommensteuerpflichtig, als echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes derzeit aber sozialversicherungsfrei. Eine steuerliche Beratung ersetzt der Rechner nicht.
Sie sind nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben – auch nicht im ersten Gespräch. Bitten Sie um eine Kopie und um Bedenkzeit. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht.
Vertragsentwurf, Arbeitsvertrag und Nachträge, die letzten Gehaltsabrechnungen sowie Vereinbarungen zu Bonus, Dienstwagen, Altersversorgung oder Beteiligungsprogrammen.
Steht das Ende fest, melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – spätestens drei Monate vorher oder, wenn die Zeit kürzer ist, innerhalb von drei Tagen.
Wir prüfen den Entwurf, schätzen Ihre Verhandlungsposition ein und sagen Ihnen, welche Punkte Sie nachverhandeln sollten.
Ein guter Aufhebungsvertrag regelt alles, was mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammenhängt. Was nicht ausdrücklich geregelt ist, lässt sich später kaum noch durchsetzen. Gerade bei Führungskräften lohnt sich der Blick auf das Gesamtpaket.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und ein Teil der Abfindung kann angerechnet werden (§ 158 SGB III).
Ob Sie bis zum Ende freigestellt werden und wie Resturlaub und Überstunden abgegolten werden, sollte ausdrücklich geregelt sein.
Sie erlaubt Ihnen, vorzeitig auszuscheiden, etwa wenn Sie eine neue Stelle antreten. Die ersparte Vergütung wird ganz oder teilweise der Abfindung zugeschlagen. Ankündigungsfrist und Berechnung sollten genau geregelt sein.
Bonus, Tantieme und Beteiligungsprogramme enthalten oft eigene Regeln für den Fall des Ausscheidens. Ohne Regelung im Vertrag drohen sie verloren zu gehen.
Note und Wortlaut des Arbeitszeugnisses lassen sich bereits im Aufhebungsvertrag festlegen. Das erspart spätere Auseinandersetzungen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, die Rückgabe von Dienstwagen und Arbeitsmitteln sowie Verschwiegenheitspflichten sollten klar und abschließend geregelt sein.
Anwartschaften, Direktversicherungen und Pensionszusagen sollten ausdrücklich behandelt werden. Auf gesetzlich unverfallbare Anwartschaften kann nur eingeschränkt verzichtet werden (§ 3 BetrAVG).
Eine pauschale Abgeltungsklausel kann Ansprüche abschneiden, an die Sie nicht gedacht haben, etwa auf Spesen oder Überstunden. Sie sollte nur unterschrieben werden, wenn alles Offene geregelt ist.
Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag selbst löst, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Die Anspruchsdauer kann sich zudem um mindestens ein Viertel verkürzen.
Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Arbeitgeber sonst betriebs- oder personenbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt.
Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es durch Kündigung möglich gewesen wäre, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein Teil der Abfindung wird dann angerechnet (§ 158 SGB III).
Ein Aufhebungsvertrag kommt nur mit Ihrer Zustimmung zustande. Daraus ergibt sich Ihr Verhandlungsspielraum – umso mehr, je angreifbarer eine Kündigung für den Arbeitgeber wäre.
Für die Prüfung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrags nennen wir Ihnen die Kosten vorab.
Ihr Mandat liegt in der Hand einer erfahrenen Anwältin oder eines erfahrenen Anwalts, die bzw. der Sie durch das gesamte Verfahren begleitet.
Partner · Fachanwalt für Arbeitsrecht · seit 1988 in der Kanzlei
wiedemann@copyroth.dePartner · Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht
horn@copyroth.deNein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht – auch nicht, wenn der Vertrag in Ihrer Wohnung geschlossen wurde. Der Arbeitgeber muss allerdings das Gebot fairen Verhandelns beachten (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18). Wird etwa eine erkennbare Schwäche gezielt ausgenutzt, kann der Vertrag unwirksam sein. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen.
Ja. Er bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten (§ 623 BGB). Eine E-Mail, ein Scan oder eine elektronische Signatur genügen nicht.
In der Regel nicht. Ein Anspruch besteht nur in besonderen Fällen, etwa aus einem Sozialplan, den Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung vereinbaren, aus einem Tarifvertrag oder bei einem Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG. Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess ohne Begründung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen lassen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Dass Trennungen dennoch meist mit einer Abfindung enden, hat einen wirtschaftlichen Grund: Ist eine Kündigung angreifbar, trägt der Arbeitgeber ein Prozessrisiko. Verliert er, muss er das Gehalt für die gesamte Dauer des Verfahrens nachzahlen (Annahmeverzugslohn) und Sie auch darüber hinaus beschäftigen. Auf den Annahmeverzugslohn angerechnet wird, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen. Dieses Risiko ist umso größer, je unsicherer die Kündigung ist und je weniger wahrscheinlich es ist, dass Sie trotz ernsthafter Bemühungen bald eine neue Stelle finden. Die Abfindung ist im Kern der Preis, den der Arbeitgeber für die Beseitigung dieses Risikos zahlt.
Eine bestimmte Bedenkzeit schreibt das Gesetz nicht vor. Sie können aber jederzeit um Zeit zur Prüfung bitten. Ein seriöser Arbeitgeber wird Ihnen einige Tage einräumen. Nutzen Sie diese Zeit für eine anwaltliche Prüfung.
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei einer Kündigung mit anschließendem Abwicklungsvertrag geht die Beendigung vom Arbeitgeber aus, für die Sperrzeit gelten aber ähnliche Maßstäbe. Welche Gestaltung für Sie günstiger ist, besprechen wir mit Ihnen.
Solange der Vertrag noch nicht unterschrieben ist, lässt er sich am besten gestalten. Wir nehmen uns kurzfristig Zeit, prüfen den Entwurf und sagen Ihnen offen, was wir nachverhandeln würden.
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