Die Abberufung beendet Ihre Organstellung. Ihr Anstellungsvertrag besteht grundsätzlich fort, bis er gekündigt oder einvernehmlich beendet wird – und auch eine Koppelungsklausel wirkt nur im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Fristen. Darin liegt Ihr Verhandlungsspielraum bei Vergütung, Abfindung, Wettbewerbsverbot und Haftung. Wir beraten Geschäftsführer und Vorstände diskret und mit Erfahrung im Arbeits- und Gesellschaftsrecht.
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Als Geschäftsführer einer GmbH stehen Sie in zwei Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft: der Organstellung und dem Anstellungsvertrag. Die Gesellschafterversammlung kann Sie in der Regel jederzeit abberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Ihr Dienstvertrag besteht davon unabhängig fort, bis er wirksam gekündigt oder einvernehmlich beendet ist.
Manche Dienstverträge enthalten allerdings eine Koppelungsklausel, nach der mit der Abberufung auch der Vertrag endet. Ob und zu welchem Zeitpunkt sie greift, hängt von ihrer Gestaltung ab – insbesondere davon, ob die Kündigungsfristen gewahrt bleiben. Das prüfen wir anhand Ihres Vertrags.
Legen Sie Ihr Amt nicht vorschnell nieder und unterschreiben Sie keine Erklärungen zu Freistellung, Beendigung oder Entlastung, bevor sie geprüft sind.
Dienstvertrag mit Nachträgen, Ihnen vorliegende Beschlüsse, Zielvereinbarungen, Pensionszusage und Unterlagen zur D&O-Versicherung – soweit sie Ihnen persönlich zustehen.
Bei einer fristlosen Kündigung entscheidet oft die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Ob sie gewahrt ist, sollte früh geprüft werden.
Wir bewerten Ihre Position im Organverhältnis und im Dienstvertrag und entwickeln mit Ihnen eine Strategie – für die Verhandlung ebenso wie für ein Verfahren.
Die meisten Trennungen von Geschäftsführern und Vorständen enden mit einer Vereinbarung. Entscheidend ist, dass sie alle Punkte erfasst, die für Sie wirtschaftlich und persönlich von Bedeutung sind.
Maßgeblich ist, wie lange Ihr Dienstvertrag noch läuft und ob er ordentlich kündbar ist. Bei befristeten Verträgen steht häufig die Vergütung bis zum Laufzeitende im Raum. Eine Turboklausel erlaubt Ihnen, bei einer neuen Position vorzeitig auszuscheiden – die ersparte Vergütung wird dann ganz oder teilweise der Abfindung zugeschlagen.
Tantieme, Bonus und Beteiligungsprogramme enthalten oft eigene Regeln für das Ausscheiden. Sie sollten ausdrücklich in die Vereinbarung einbezogen werden.
Für Geschäftsführer gelten die Vorschriften des HGB nicht unmittelbar, eine Karenzentschädigung ist nicht zwingend. Ob ein Verbot wirksam ist und wie es gestaltet wird, ist oft Verhandlungssache.
Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und eine Abgeltungsregelung können Haftungsrisiken für die Vergangenheit begrenzen.
Pensionszusagen, Direktversicherungen und die private Nutzung des Dienstwagens sollten für die Zeit bis zum Ausscheiden und danach klar geregelt werden.
Zeitpunkt der Abberufung, Eintragung im Handelsregister und eine abgestimmte Sprachregelung schützen Ihre Reputation für die nächste Position.
Geschäftsführer haften der Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 AktG). Die Gesellschaft muss einen Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten darlegen. Sie müssen dann nachweisen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben.
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Diese Business Judgment Rule gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH.
Melden Sie Ansprüche frühzeitig Ihrer D&O-Versicherung und beachten Sie die Obliegenheiten der Police. Die Versicherung übernimmt häufig auch die Kosten der Abwehr.
Konflikte in der Geschäftsleitung sind sensibel – für Sie persönlich ebenso wie für das Unternehmen. Wir beraten vertraulich und, wo es Ihren Interessen dient, zunächst im Hintergrund.
Für die Beratung von Organmitgliedern vereinbaren wir in der Regel ein Stundenhonorar. Sie wissen von Anfang an, wie abgerechnet wird.
Organmitglieder beraten bei uns erfahrene Partner, die Arbeits- und Gesellschaftsrecht verbinden.
Partner · Fachanwalt für Arbeitsrecht · seit 1988 in der Kanzlei
wiedemann@copyroth.dePartner · Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht
horn@copyroth.deBei der GmbH ist die Abberufung grundsätzlich jederzeit und ohne Grund möglich. Anders ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag sie auf wichtige Gründe beschränkt (§ 38 Abs. 2 GmbHG) oder wenn Sie als Gesellschafter ein Sonderrecht auf die Geschäftsführung haben. Fehler im Beschlussverfahren können ebenfalls angreifbar sein. Den Vorstand einer AG kann der Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund abberufen.
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, und das Kündigungsschutzgesetz gilt für Sie in der Regel nicht. Ansprüche können sich aber aus Ihrem Dienstvertrag ergeben, etwa aus einer vereinbarten Abfindungsregelung. Ihr Verhandlungsspielraum folgt vor allem aus der Restlaufzeit des Vertrags: Ist er befristet und nicht ordentlich kündbar, schuldet die Gesellschaft die Vergütung grundsätzlich bis zum Laufzeitende – auch wenn sie Sie freistellt. Angerechnet wird, was Sie anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen (§ 615 Satz 2 BGB). Hinzu kommt das Risiko der Gesellschaft, eine fristlose Kündigung nicht durchsetzen zu können. Eine Abfindung ist deshalb meist die wirtschaftliche Ablösung dieser Risiken.
In der Regel nicht. Das Kündigungsschutzgesetz nimmt Organmitglieder ausdrücklich aus. Einzelne Schutzvorschriften, etwa aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, können aber gelten. Umso wichtiger sind Laufzeit, Kündigungsfristen und Abfindungsregeln in Ihrem Dienstvertrag.
Wer aus einem Arbeitsverhältnis zum Geschäftsführer aufgestiegen ist, fragt oft, ob dieses wieder auflebt. Wurde ein schriftlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen, ist das frühere Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung im Zweifel aufgehoben. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, prüfen wir anhand Ihrer Verträge.
Eine Amtsniederlegung ist grundsätzlich jederzeit möglich, kann aber Ihre Ansprüche aus dem Dienstvertrag gefährden. Klären Sie die Folgen, bevor Sie diesen Schritt gehen.
Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag von Geschäftsführern und Vorständen werden in der Regel vor den Landgerichten geführt, nicht vor den Arbeitsgerichten. Für die Strategie und die Kosten macht das einen Unterschied.
Je früher Sie uns einbeziehen, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt – vor der Abberufung ebenso wie danach. Wir nehmen uns kurzfristig Zeit für Sie.
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