Mandatsbedingungen
der Dr. Roth & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB · Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
(1) Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge über Rechtsberatung, außergerichtliche Vertretung, Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren sowie sonstige anwaltliche Tätigkeiten zwischen der Dr. Roth & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB (im Folgenden „Kanzlei“) und ihren Auftraggebern, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Kanzlei ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
2. Vertragsschluss und Vertragspartner
(1) Der Anwaltsvertrag kommt erst zustande, wenn die Kanzlei das Mandat ausdrücklich annimmt. Eine Anfrage per Telefon, E-Mail oder über ein Kontaktformular begründet noch kein Mandatsverhältnis. Vor der Annahme prüft die Kanzlei insbesondere, ob eine Interessenkollision vorliegt.
(2) Vertragspartner ist ausschließlich die Partnerschaft, auch wenn das Mandat einem einzelnen Partner oder einer einzelnen Anwältin oder einem einzelnen Anwalt angetragen wird.
3. Umfang des Mandats
(1) Gegenstand und Umfang des Mandats ergeben sich aus der Auftragserteilung. Geschuldet ist die sorgfältige anwaltliche Tätigkeit, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg.
(2) Die Beratung bezieht sich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist ausländisches Recht von Bedeutung, weist die Kanzlei darauf hin. Eine steuerliche Beratung ist nicht Gegenstand des Mandats, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wird.
(3) Die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie die Vertretung in einer weiteren Instanz bedürfen eines gesonderten Auftrags. Die Kanzlei wird den Auftraggeber rechtzeitig auf laufende Fristen hinweisen.
(4) Nach Beendigung des Mandats ist die Kanzlei nicht verpflichtet, den Auftraggeber über spätere Änderungen der Rechtslage oder Rechtsprechung zu unterrichten, die sich auf die abgeschlossene Angelegenheit auswirken können.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber informiert die Kanzlei vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig über alle für das Mandat bedeutsamen Umstände und übergibt die erforderlichen Unterlagen. Während des Mandats teilt er Änderungen, insbesondere seiner Anschrift und Erreichbarkeit, unverzüglich mit.
(2) Der Auftraggeber prüft die ihm übermittelten Schreiben und Schriftsätze darauf, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben zutreffend und vollständig sind.
(3) Unterlässt der Auftraggeber eine gebotene Mitwirkung, kann dies bei der Frage der Verantwortlichkeit für einen dadurch entstehenden Schaden berücksichtigt werden (§ 254 BGB).
5. Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung in Textform getroffen ist. Hinzu kommen Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO: Soweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.
(3) Die Kanzlei kann angemessene Vorschüsse verlangen (§ 9 RVG). Die Vergütung wird nach § 8 RVG fällig und ist mit Zugang der Berechnung (§ 10 RVG) zur Zahlung fällig.
(4) Hinweis zum arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 12a ArbGG): Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung ihrer Anwaltskosten. Dies gilt auch für die außergerichtliche Tätigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten in diesen Fällen selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
(5) Mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit schulden die Vergütung nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 RVG als Gesamtschuldner.
(6) Gegen Vergütungsforderungen der Kanzlei kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6. Rechtsschutzversicherung
(1) Besteht eine Rechtsschutzversicherung, bleibt der Auftraggeber Schuldner der Vergütung. Die Kanzlei rechnet auf Wunsch unmittelbar mit dem Versicherer ab. Soweit der Versicherer Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt, schuldet der Auftraggeber die Vergütung selbst.
(2) Für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer entbindet der Auftraggeber die Kanzlei insoweit von der anwaltlichen Schweigepflicht.
(3) Die Einholung der Deckungszusage übernimmt die Kanzlei für den Auftraggeber ohne gesonderte Berechnung.
7. Abtretung von Erstattungsansprüchen, Fremdgeld
(1) Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche auf Kostenerstattung gegen den Gegner, die Staatskasse oder Dritte in Höhe der Vergütungsansprüche der Kanzlei erfüllungshalber an die Kanzlei ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an und ist berechtigt, sie dem Zahlungspflichtigen anzuzeigen.
(2) Die Kanzlei ist berechtigt, für den Auftraggeber bestimmte Zahlungen entgegenzunehmen und mit fälligen Vergütungs- und Auslagenansprüchen zu verrechnen, soweit dem keine berufsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im Übrigen leitet sie Fremdgeld unverzüglich weiter.
8. Haftung
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Partnerschaft (§ 8 Abs. 4 PartGG). Die Partnerschaft unterhält die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.
(2) Bei Mandaten mit besonders hohem Haftungsrisiko kann im Einzelfall eine Begrenzung der Haftung gesondert vereinbart werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Auf Wunsch des Auftraggebers kann für ein einzelnes Mandat zudem eine über die bestehende Deckung hinausgehende Versicherung abgeschlossen werden; die Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Telefonische und mündliche Auskünfte bestätigt die Kanzlei auf Wunsch in Textform. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung empfiehlt sich eine solche Bestätigung.
9. Kommunikation
(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Kanzlei mit ihm per unverschlüsselter E-Mail, Telefon und Videokonferenz kommuniziert. Ihm ist bekannt, dass bei unverschlüsselter E-Mail-Kommunikation ein Zugriff Dritter, Datenverluste und Fälschungen nicht ausgeschlossen werden können.
(2) Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis jederzeit für die Zukunft widerrufen oder eine verschlüsselte Kommunikation verlangen. Die Einzelheiten werden dann abgestimmt.
10. Handakten und Unterlagen
(1) Die Kanzlei bewahrt die Handakten sechs Jahre nach Beendigung des Mandats auf (§ 50 BRAO). Die Pflicht erlischt früher, wenn der Auftraggeber nach Aufforderung, die Handakten in Empfang zu nehmen, diese nicht binnen sechs Monaten abholt.
(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die Handakten datenschutzgerecht vernichtet werden.
(3) Von der Kanzlei erstellte Gutachten, Vertragsentwürfe und sonstige Arbeitsergebnisse sind für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung der Kanzlei in Textform, soweit sie nicht zur Durchführung des Mandats erforderlich ist.
11. Beendigung des Mandats
Der Auftraggeber kann das Mandat jederzeit kündigen. Die Kanzlei kann das Mandat ebenfalls jederzeit kündigen, jedoch nicht zur Unzeit, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (§ 627 BGB). Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt unberührt.
12. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Mandat erhält der Auftraggeber in den Datenschutzhinweisen für Mandanten. Sie werden mit den Mandatsunterlagen übersandt und sind auf der Website abrufbar.
13. Streitbeilegung
Bei Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis können Verbraucher die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft anrufen (§ 191f BRAO, www.s-d-r.org). Die Kanzlei ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet.
14. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand München.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher mit Muster-Widerrufsformular finden Sie auf einer eigenen Seite.