Kosten und Rechtsschutz
Die Frage nach den Kosten gehört an den Anfang jedes Mandats. Wir sprechen sie offen an und sagen Ihnen vorab, womit Sie rechnen müssen – damit Sie Ihre Entscheidungen in Kenntnis aller Folgen treffen können.
Das Wichtigste im Überblick
Erstberatung
Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern ist die gesetzliche Vergütung nach § 34 RVG der Höhe nach begrenzt. Den Betrag nennen wir Ihnen vorab. Unternehmen beraten wir in der Regel auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung.
Gesetzliche Gebühren
Ohne besondere Vereinbarung richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert. In gerichtlichen Verfahren sind die gesetzlichen Gebühren zugleich die Untergrenze: Eine niedrigere Vergütung darf nicht vereinbart werden (§ 49b Abs. 1 BRAO, § 4 RVG). Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Gegenstandswert für den Bestand des Arbeitsverhältnisses höchstens das Bruttoentgelt eines Vierteljahres (§ 42 Abs. 2 GKG).
Vergütungsvereinbarung
Vor allem im Wirtschaftsrecht und bei der Beratung von Führungskräften vereinbaren wir häufig ein Stundenhonorar (§ 3a RVG). Sie wissen dann von Anfang an, wie abgerechnet wird. In gerichtlichen Verfahren erhalten wir dabei mindestens die gesetzlichen Gebühren.
Rechtsschutzversicherung
Viele Rechtsschutzversicherungen decken das Arbeitsrecht ab, meist nach einer Wartezeit und mit Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht ist der Schutz oft auf eine Beratung beschränkt. Die Deckungszusage holen wir kostenfrei für Sie ein.
Wer trägt die Kosten eines Verfahrens?
Die Kostenregeln unterscheiden sich deutlich – je nachdem, ob ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht oder vor einem Zivilgericht geführt wird.
Arbeitsgericht
Jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst
In erster Instanz und außergerichtlich – unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).
- GerichtskostenKein Vorschuss. Bei einem Vergleich entfallen sie in der Regel.
- KündigungsschutzklageFür den Streit um die Beendigung höchstens drei Bruttomonatsgehälter. Weitere Anträge, etwa auf Zeugnis, Weiterbeschäftigung oder Vergütung, werden gesondert bewertet.
- Ab der zweiten InstanzWer verliert, zahlt die Kosten beider Seiten.
Amts- und Landgericht
Wer verliert, zahlt
Die Kosten beider Seiten – bei teilweisem Erfolg anteilig (§§ 91, 92 ZPO).
- GerichtskostenVorschuss mit Einreichung der Klage. Ein Vergleich ermäßigt sie.
- GegenstandswertRichtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Sache.
- Geschäftsführer und VorständeStreitigkeiten aus dem Dienstvertrag gehören in der Regel hierher.
So gehen wir vor
Bevor wir tätig werden, besprechen wir mit Ihnen, wie abgerechnet wird und mit welchen Kosten Sie voraussichtlich rechnen müssen. Im Arbeitsrecht weisen wir Sie dabei auch auf die Kostenregel des § 12a ArbGG hin.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, nennen Sie uns Versicherung und Versicherungsnummer. Wir stellen die Deckungsanfrage kostenfrei für Sie und klären, welche Kosten übernommen werden.
Unsere Rechnungen sind transparent aufgeschlüsselt. Ändert sich der Umfang des Mandats wesentlich, sprechen wir Sie darauf an, bevor zusätzliche Kosten entstehen.
Häufige Fragen
Was kostet das erste Gespräch?
Für Verbraucher ist die Vergütung einer Erstberatung gesetzlich begrenzt. Den genauen Betrag nennen wir Ihnen vorab am Telefon. Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, klären wir zuvor, ob sie die Beratung übernimmt.
Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage, wenn ich meine Anwaltskosten selbst trage?
Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig liegt das Ergebnis – etwa eine verhandelte Abfindung – deutlich über den Kosten. Wir geben Ihnen vor Klageerhebung eine Einschätzung, die Chancen, Risiken und Kosten nebeneinanderstellt.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Prüfung eines Aufhebungsvertrags?
Häufig ja, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Kündigung angedroht hat. Ob das im konkreten Fall gilt, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Wir klären das mit Ihrer Versicherung.
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