Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Prüfung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Ihre beruflichen Möglichkeiten nach dem Ausscheiden erheblich einschränken. Viele dieser Klauseln sind ganz oder teilweise unverbindlich. Wir prüfen, welche Pflichten Sie tatsächlich treffen und welche Rechte Sie haben.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Formelle Voraussetzungen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer richtet sich nach §§ 74 ff. HGB. Es bedarf der Schriftform, und Ihnen muss eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde ausgehändigt werden. Das Verbot darf höchstens für zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Karenzentschädigung

Das Verbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für dessen Dauer eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Fehlt eine Entschädigungszusage ganz, ist das Verbot in der Regel nichtig. Ist sie zu niedrig, ist das Verbot unverbindlich. Sie können dann wählen, ob Sie sich daran halten und die Entschädigung verlangen.

Berechtigtes Interesse und Umfang

Das Verbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient oder Ihr Fortkommen unbillig erschwert. Auf die Entschädigung wird anderweitiger Verdienst unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Verzichtet der Arbeitgeber vor Ende des Arbeitsverhältnisses auf das Verbot, bleibt er noch für ein Jahr ab der Erklärung zur Zahlung verpflichtet.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Klausel prüfen

Wir prüfen Form, Dauer, räumlichen und sachlichen Umfang sowie die Entschädigungszusage und stellen fest, ob das Verbot wirksam, unverbindlich oder nichtig ist.

Optionen aufzeigen

Wir zeigen Ihnen, welche Tätigkeiten Sie aufnehmen können, ob ein Wahlrecht besteht und wie Sie es ausüben, und welche finanziellen Folgen jede Entscheidung hat.

Klären und durchsetzen

Wir verhandeln mit dem Arbeitgeber über eine Aufhebung oder Einschränkung des Verbots und setzen Ansprüche auf Karenzentschädigung durch.

Häufige Fragen

Muss ich ein Wahlrecht ausdrücklich ausüben?

Bei einem unverbindlichen Verbot sollten Sie sich zu Beginn der Karenzzeit klar entscheiden, ob Sie sich daran halten. Diese Entscheidung kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch Ihr tatsächliches Verhalten getroffen werden. Wegen der Folgen empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung nach vorheriger Beratung.

Gelten diese Regeln auch für Geschäftsführer?

Die §§ 74 ff. HGB gelten unmittelbar nur für Arbeitnehmer. Für Geschäftsführer gelten andere Maßstäbe, und eine Karenzentschädigung ist dort nicht in gleicher Weise zwingend. Die Wirksamkeit richtet sich dann nach allgemeinen Grundsätzen und muss gesondert geprüft werden.

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