Prüfung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Ihre beruflichen Möglichkeiten nach dem Ausscheiden erheblich einschränken. Viele dieser Klauseln sind ganz oder teilweise unverbindlich. Wir prüfen, welche Pflichten Sie tatsächlich treffen und welche Rechte Sie haben.
Das Wichtigste im Überblick
Formelle Voraussetzungen
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer richtet sich nach §§ 74 ff. HGB. Es bedarf der Schriftform, und Ihnen muss eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde ausgehändigt werden. Das Verbot darf höchstens für zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Karenzentschädigung
Das Verbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für dessen Dauer eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Fehlt eine Entschädigungszusage ganz, ist das Verbot in der Regel nichtig. Ist sie zu niedrig, ist das Verbot unverbindlich. Sie können dann wählen, ob Sie sich daran halten und die Entschädigung verlangen.
Berechtigtes Interesse und Umfang
Das Verbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient oder Ihr Fortkommen unbillig erschwert. Auf die Entschädigung wird anderweitiger Verdienst unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet. Verzichtet der Arbeitgeber vor Ende des Arbeitsverhältnisses auf das Verbot, bleibt er noch für ein Jahr ab der Erklärung zur Zahlung verpflichtet.
So gehen wir vor
Wir prüfen Form, Dauer, räumlichen und sachlichen Umfang sowie die Entschädigungszusage und stellen fest, ob das Verbot wirksam, unverbindlich oder nichtig ist.
Wir zeigen Ihnen, welche Tätigkeiten Sie aufnehmen können, ob ein Wahlrecht besteht und wie Sie es ausüben, und welche finanziellen Folgen jede Entscheidung hat.
Wir verhandeln mit dem Arbeitgeber über eine Aufhebung oder Einschränkung des Verbots und setzen Ansprüche auf Karenzentschädigung durch.
Häufige Fragen
Muss ich ein Wahlrecht ausdrücklich ausüben?
Bei einem unverbindlichen Verbot sollten Sie sich zu Beginn der Karenzzeit klar entscheiden, ob Sie sich daran halten. Diese Entscheidung kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch Ihr tatsächliches Verhalten getroffen werden. Wegen der Folgen empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung nach vorheriger Beratung.
Gelten diese Regeln auch für Geschäftsführer?
Die §§ 74 ff. HGB gelten unmittelbar nur für Arbeitnehmer. Für Geschäftsführer gelten andere Maßstäbe, und eine Karenzentschädigung ist dort nicht in gleicher Weise zwingend. Die Wirksamkeit richtet sich dann nach allgemeinen Grundsätzen und muss gesondert geprüft werden.
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