Verhandlung von Abfindungen
Viele Arbeitsverhältnisse enden nicht durch Urteil, sondern durch eine Einigung mit Abfindung. Wie hoch diese ausfällt, hängt maßgeblich von der rechtlichen Ausgangslage und der Verhandlungsführung ab. Wir bewerten Ihre Position und verhandeln für Sie mit dem Arbeitgeber.
Das Wichtigste im Überblick
Kein genereller Anspruch
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Ansprüche können sich aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung ergeben. In den meisten Fällen ist die Abfindung jedoch Ergebnis einer Verhandlung.
Übliche Verhandlungsgröße
Häufig wird als Ausgangspunkt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr herangezogen. Diese Faustformel ist weder verbindlich noch eine Obergrenze. Entscheidend sind vor allem die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Steuer und Sozialversicherung
Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, unter Umständen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind derzeit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Ob und wie sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt, hängt insbesondere von der Einhaltung der Kündigungsfrist ab. Eine steuerliche Beratung übernehmen wir nicht, stimmen uns aber auf Wunsch mit Ihrer Steuerberatung ab.
Annahmeverzug als Verhandlungsfaktor
Ist die Kündigung unwirksam, muss der Arbeitgeber das Gehalt für die Dauer des Verfahrens nachzahlen und Sie auch danach weiterbeschäftigen. Auf das nachzuzahlende Gehalt angerechnet wird, was Sie anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen (§ 11 KSchG). Sie müssen sich daher ernsthaft um eine neue Stelle bemühen. Je unwahrscheinlicher trotzdem eine Anschlussbeschäftigung ist, desto höher das Risiko des Arbeitgebers und desto stärker Ihre Verhandlungsposition.
So gehen wir vor
Wir prüfen die Wirksamkeit der Kündigung oder die Gründe für den Trennungswunsch des Arbeitgebers. Daraus ergibt sich, welches Verhandlungsgewicht Sie tatsächlich haben.
Wir legen mit Ihnen eine realistische Zielgröße und Ihre Mindestbedingungen fest. Neben der Abfindung beziehen wir weitere Punkte ein, etwa Freistellung, Zeugnis, Beendigungszeitpunkt und variable Vergütung.
Wir führen die Gespräche mit dem Arbeitgeber oder dessen Anwalt, außergerichtlich oder im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens. Das Ergebnis halten wir in einer klaren schriftlichen Vereinbarung fest.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
In der Regel nicht. Ein Anspruch besteht nur in besonderen Fällen, etwa aus einem Sozialplan, den Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung vereinbaren, aus einem Tarifvertrag oder bei einem Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG. Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess ohne Begründung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen lassen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Dass Trennungen dennoch meist mit einer Abfindung enden, hat einen wirtschaftlichen Grund: Ist eine Kündigung angreifbar, trägt der Arbeitgeber ein Prozessrisiko. Verliert er, muss er das Gehalt für die gesamte Dauer des Verfahrens nachzahlen (Annahmeverzugslohn) und Sie auch darüber hinaus beschäftigen. Auf den Annahmeverzugslohn angerechnet wird, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen. Dieses Risiko ist umso größer, je unsicherer die Kündigung ist und je weniger wahrscheinlich es ist, dass Sie trotz ernsthafter Bemühungen bald eine neue Stelle finden. Die Abfindung ist im Kern der Preis, den der Arbeitgeber für die Beseitigung dieses Risikos zahlt.
Wie hoch wird meine Abfindung sein?
Das lässt sich seriös erst nach Prüfung des Einzelfalls einschätzen. Die häufig genannte Faustformel ist nur ein Orientierungswert. Je nach Risiko für den Arbeitgeber kann das Ergebnis darunter oder darüber liegen. Wir geben Ihnen nach der Prüfung eine realistische Einschätzung.
Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich selbst kündige?
In der Regel nicht, da der Arbeitgeber dann kein Prozessrisiko trägt. Eine Abfindung kann sich in diesem Fall allenfalls aus einer besonderen vertraglichen Regelung oder einer Verhandlung über eine einvernehmliche Beendigung ergeben. Lassen Sie sich vor einer Eigenkündigung beraten, auch wegen möglicher Folgen für das Arbeitslosengeld.
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