Beratung zu Elternzeit, Mutterschutz und Teilzeit
Schwangerschaft, Geburt und Familienzeit werfen viele arbeitsrechtliche Fragen auf. Das Gesetz schützt werdende Mütter und Eltern in besonderem Maß, verlangt aber auch die Einhaltung formaler Vorgaben. Wir beraten Sie zu Ihren Rechten und begleiten Sie bei Konflikten mit dem Arbeitgeber.
Das Wichtigste im Überblick
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz sieht Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie Beschäftigungsverbote zum Schutz von Mutter und Kind vor. Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die zuständige Behörde.
Elternzeit
Jeder Elternteil kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes Elternzeit von bis zu drei Jahren nehmen. Ein Teil davon kann auf die Zeit bis zum achten Geburtstag übertragen werden. Die Elternzeit muss rechtzeitig und schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden. Ab dem Verlangen besteht nach § 18 BEEG besonderer Kündigungsschutz – frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag, bei späterer Elternzeit frühestens 14 Wochen vorher.
Teilzeit in der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit in begrenztem Umfang zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa zur Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses, besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, den der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann.
Allgemeiner Teilzeitanspruch
Auch unabhängig von der Elternzeit können Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt. In größeren Betrieben kommt zudem eine zeitlich begrenzte Brückenteilzeit in Betracht. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
So gehen wir vor
Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie Mutterschutz, Elternzeit und gegebenenfalls Teilzeit zeitlich gestalten möchten, und zeigen die rechtlichen Möglichkeiten auf.
Wir prüfen oder formulieren Ihre Anträge und Erklärungen so, dass Form und Fristen gewahrt sind und Ihr Anspruch klar bezeichnet ist.
Lehnt der Arbeitgeber Ihren Antrag ab oder wird eine Kündigung ausgesprochen, vertreten wir Sie gegenüber dem Arbeitgeber und vor dem Arbeitsgericht.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?
Eine Pflicht besteht nicht, das Gesetz empfiehlt aber eine frühzeitige Mitteilung, damit die Schutzvorschriften angewendet werden können. Wurde bereits gekündigt, schützt Sie der Kündigungsschutz auch dann, wenn Sie die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Eine spätere Mitteilung kann bei unverschuldeter Verzögerung noch ausreichen.
Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Sie haben Anspruch auf Beschäftigung zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen, nicht zwingend auf exakt denselben Platz. Der Arbeitgeber darf Ihnen im Rahmen seines Weisungsrechts eine gleichwertige Tätigkeit zuweisen. Ob eine angebotene Stelle gleichwertig ist, prüfen wir im Einzelfall.
Ihre Ansprechpartner
Sprechen Sie mit uns.
Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München


