Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Überprüfung und Korrektur von Arbeitszeugnissen

Das Arbeitszeugnis begleitet Sie bei jeder künftigen Bewerbung. Formulierungen, die auf den ersten Blick freundlich klingen, können eine ungünstige Bewertung enthalten. Wir prüfen Ihr Zeugnis und setzen notwendige Korrekturen durch.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Anspruch auf ein Zeugnis

Nach § 109 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Ein Zwischenzeugnis kann verlangt werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer Versetzung.

Klarheit und Wohlwollen

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten. Es muss wahr sein und zugleich wohlwollend formuliert werden, um Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Auch das Fehlen üblicher Aussagen kann eine negative Bedeutung haben.

Darlegungslast

Verlangen Sie eine bessere als eine durchschnittliche Bewertung, müssen Sie im Streitfall in der Regel die Tatsachen darlegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen. Will der Arbeitgeber unter dem Durchschnitt bewerten, trägt er die Darlegungslast. Deshalb kommt es auf die Sammlung geeigneter Nachweise an.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Zeugnis analysieren

Wir prüfen Aufbau, Vollständigkeit, Notenstufen, Schlussformel und typische Zeugnisformulierungen und erläutern Ihnen, wie ein Leser Ihr Zeugnis versteht.

Korrekturvorschlag erstellen

Wir formulieren konkrete Änderungen und begründen sie mit Ihren Tätigkeiten, Erfolgen und vorhandenen Beurteilungen.

Berichtigung durchsetzen

Wir fordern den Arbeitgeber zur Korrektur auf und erheben, wenn nötig, Klage auf Berichtigung. Häufig lässt sich das Zeugnis auch im Rahmen einer Beendigungsvereinbarung regeln.

Häufige Fragen

Kann ich verlangen, dass sich der Arbeitgeber für die Zusammenarbeit bedankt?

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Dankes- und Bedauernsformel gibt es nach überwiegender Auffassung nicht. Sie ist aber üblich und wird in Verhandlungen häufig vereinbart. Fehlt sie, kann das im Zusammenhang mit dem übrigen Zeugnis bewertet werden.

Welche Note kann ich erreichen?

Das hängt von Ihren tatsächlichen Leistungen und davon ab, was sich belegen lässt. Wir schätzen nach Prüfung der Unterlagen ein, welche Bewertung realistisch durchsetzbar ist. Im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung ist der Spielraum oft größer.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie mit uns.

Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

089 55 26 26 0