Vertretung bei Abmahnungen, Versetzungen und Befristungen
Abmahnungen, Versetzungen und befristete Verträge betreffen den Bestand und Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses unmittelbar. Nicht jede dieser Maßnahmen ist rechtlich haltbar. Wir prüfen, ob und wie Sie sich sinnvoll dagegen wehren können.
Das Wichtigste im Überblick
Abmahnung
Eine Abmahnung rügt ein konkretes Fehlverhalten und warnt vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall. Sie ist oft Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Ist sie unberechtigt oder zu unbestimmt, können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen oder die Entfernung verlangen.
Versetzung
Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach § 106 GewO im Rahmen des Arbeitsvertrags nach billigem Ermessen bestimmen. Geht eine Versetzung über den vertraglichen Rahmen hinaus, ist eine Änderungskündigung oder Ihre Zustimmung erforderlich. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser an Versetzungen regelmäßig zu beteiligen.
Befristung
Nach § 14 TzBfG ist eine Befristung mit sachlichem Grund zulässig. Ohne Sachgrund grundsätzlich nur bis zu zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen und nicht bei Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber. Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein. Ist eine Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet.
Klagefrist bei Befristungen
Die Unwirksamkeit einer Befristung muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrags durch Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Danach gilt die Befristung in der Regel als wirksam.
So gehen wir vor
Wir sehen uns Abmahnung, Weisung oder Vertrag sowie den Arbeitsvertrag genau an und klären, welche Tatsachen der Arbeitgeber zugrunde legt.
Nicht jede rechtlich angreifbare Maßnahme sollte sofort angegriffen werden. Wir besprechen mit Ihnen, ob eine Gegendarstellung, ein Gespräch, ein Schreiben an den Arbeitgeber oder eine Klage dem Arbeitsverhältnis am besten dient.
Wir vertreten Ihre Position gegenüber dem Arbeitgeber und, falls erforderlich, vor dem Arbeitsgericht – unter Beachtung aller Fristen.
Häufige Fragen
Muss ich gegen eine Abmahnung sofort vorgehen?
Eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Sie können die Berechtigung der Abmahnung auch später, etwa in einem Kündigungsschutzverfahren, bestreiten. Ob eine sofortige Reaktion sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall und vom Verhältnis zum Arbeitgeber ab.
Muss ich vor einer Abmahnung angehört werden?
Grundsätzlich nicht. Einige Tarifverträge schreiben aber vor, dass Beschäftigte vor der Aufnahme ungünstiger Vorgänge in die Personalakte angehört werden müssen, etwa § 3 Abs. 6 TV-L. Unterbleibt diese Anhörung, kann die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt werden.
Muss ich einer Versetzung zunächst folgen?
Das hängt davon ab, ob die Weisung offensichtlich unwirksam ist. Wer eine Weisung nicht befolgt, riskiert Abmahnung oder Kündigung, wenn sich die Weisung später als wirksam herausstellt. Lassen Sie sich deshalb beraten, bevor Sie eine Versetzung ablehnen.
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