Prüfung von Kündigungen und Erhebung der Kündigungsschutzklage
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Einschnitt, der schnelles und überlegtes Handeln verlangt. Wir prüfen, ob die Kündigung formal und inhaltlich Bestand haben kann, und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht. Ziel ist eine Lösung, die zu Ihrer beruflichen und persönlichen Situation passt.
Das Wichtigste im Überblick
Drei-Wochen-Frist
Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – auch wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.
Form und Verfahren
Eine Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam. Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Für bestimmte Personengruppen, etwa Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit oder schwerbehinderte Menschen, gelten zusätzliche Schutzvorschriften.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte werden dabei nicht nach Köpfen, sondern anteilig gezählt: mit 0,5 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden und mit 0,75 bei bis zu 30 Stunden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Die Schwelle von zehn bezieht sich also auf die in Vollzeitkräfte umgerechnete Zahl. Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, also auf Gründen in der Person, im Verhalten oder auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhen. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist zudem eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erforderlich.
Außerordentliche Kündigung
Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Der Arbeitgeber muss sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen aussprechen. Auch gegen eine fristlose Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung.
So gehen wir vor
Wir notieren zuerst den Zugangszeitpunkt und die Klagefrist. Anschließend prüfen wir Form, Kündigungsfrist, Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz und die vorgetragenen Gründe.
Gemeinsam klären wir, ob Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder eine geordnete Trennung zu angemessenen Bedingungen erreichen möchten. Danach richten wir Klage und Argumentation aus.
Wir erheben die Klage, bereiten den Gütetermin vor und führen Vergleichsgespräche mit der Gegenseite. Kommt keine Einigung zustande, vertreten wir Sie im Kammertermin.
Häufige Fragen
Wer trägt die Anwaltskosten im Kündigungsschutzprozess?
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt nach § 12a ArbGG jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt diese die Kosten häufig. Wir klären die Deckung gern für Sie. Über die voraussichtlichen Kosten informieren wir Sie vor Beginn der Tätigkeit.
Muss ich mich nach einer Kündigung sofort arbeitslos melden?
Ja. Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis der Kündigung und Beendigung weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, und zwar unabhängig von einer erhobenen Klage.
Ihre Ansprechpartner
Sprechen Sie mit uns.
Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München


