Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Prüfung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen

Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und regelt die Bedingungen der Trennung. Was dort vereinbart wird, lässt sich nachträglich kaum noch ändern. Wir prüfen den Entwurf vor Ihrer Unterschrift und verhandeln Verbesserungen.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Er bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Der Abwicklungsvertrag setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur deren Folgen, etwa Abfindung und Verzicht auf eine Klage. Beide Verträge sind grundsätzlich verbindlich. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht.

Folgen für das Arbeitslosengeld

Wer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ob die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, hängt unter anderem davon ab, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Das Risiko lässt sich durch die richtige Gestaltung des Vertrags deutlich verringern – etwa durch Formulierungen, die festhalten, dass mit dem Vertrag eine sonst drohende betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vermieden wird und die Kündigungsfrist eingehalten ist. Wir achten bei jedem Vertrag auf solche Formulierungen.

Typische Regelungspunkte

Neben Beendigungszeitpunkt und Abfindung sind Freistellung, Resturlaub, Überstunden, variable Vergütung, Zeugnis, Dienstwagen und betriebliche Altersversorgung zu regeln. Wichtig ist auch eine sorgfältig formulierte Abgeltungsklausel, damit Sie nicht ungewollt auf Ansprüche verzichten. Haben Sie Aussicht auf eine neue Stelle, empfiehlt sich eine Turbo- oder Sprinterklausel: Sie erlaubt Ihnen, vorzeitig auszuscheiden, und die ersparte Vergütung wird ganz oder teilweise der Abfindung zugeschlagen.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Entwurf prüfen

Wir gehen den Vertrag Klausel für Klausel durch und zeigen Ihnen Risiken, fehlende Regelungen und ungünstige Formulierungen auf.

Folgen einschätzen

Wir bewerten die Auswirkungen auf Arbeitslosengeld, Steuer und laufende Ansprüche und vergleichen die Bedingungen mit Ihrer Lage bei einer Kündigung.

Nachverhandeln

Auf Wunsch verhandeln wir mit dem Arbeitgeber über Änderungen. Sie entscheiden auf dieser Grundlage, ob und zu welchen Bedingungen Sie unterschreiben.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel nicht. Ein Anspruch besteht nur in besonderen Fällen, etwa aus einem Sozialplan, den Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung vereinbaren, aus einem Tarifvertrag oder bei einem Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG. Bei leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess ohne Begründung gegen Zahlung einer Abfindung auflösen lassen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Dass Trennungen dennoch meist mit einer Abfindung enden, hat einen wirtschaftlichen Grund: Ist eine Kündigung angreifbar, trägt der Arbeitgeber ein Prozessrisiko. Verliert er, muss er das Gehalt für die gesamte Dauer des Verfahrens nachzahlen (Annahmeverzugslohn) und Sie auch darüber hinaus beschäftigen. Auf den Annahmeverzugslohn angerechnet wird, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen oder böswillig zu verdienen unterlassen. Dieses Risiko ist umso größer, je unsicherer die Kündigung ist und je weniger wahrscheinlich es ist, dass Sie trotz ernsthafter Bemühungen bald eine neue Stelle finden. Die Abfindung ist im Kern der Preis, den der Arbeitgeber für die Beseitigung dieses Risikos zahlt.

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung oder wenn der Vertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande kam. Ob das zutrifft, hängt stark von den Umständen ab. Eine Prüfung vor der Unterschrift ist daher deutlich verlässlicher.

Lässt sich eine Sperrzeit sicher vermeiden?

Eine Garantie gibt es nicht, da die Agentur für Arbeit eigenständig entscheidet. Das Risiko lässt sich aber durch eine sorgfältige Gestaltung des Vertrags, insbesondere beim Beendigungszeitpunkt und bei der Begründung, oft verringern. Wir besprechen mit Ihnen, welche Gestaltung in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie mit uns.

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