Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Beratung von Führungskräften und Geschäftsführern zu ihren Dienstverträgen

Für Führungskräfte und Geschäftsführer gelten in wichtigen Punkten andere Regeln als für sonstige Beschäftigte. Vertragsgestaltung, Vergütung und Trennung erfordern daher eine besondere rechtliche Betrachtung. Wir beraten Sie beim Abschluss, während der Laufzeit und bei der Beendigung Ihres Vertrags.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Leitende Angestellte

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer und genießen grundsätzlich Kündigungsschutz. Für leitende Angestellte mit selbstständiger Befugnis zur Einstellung oder Entlassung kann der Arbeitgeber jedoch nach § 14 Abs. 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen, ohne dies begründen zu müssen. Ob jemand leitender Angestellter in diesem Sinne ist, hängt von den tatsächlichen Befugnissen ab, nicht vom Titel.

Geschäftsführer

Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel keine Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf sie keine Anwendung. Zu unterscheiden ist die gesellschaftsrechtliche Abberufung aus dem Amt von der Kündigung des Anstellungsvertrags. Streitigkeiten werden in der Regel nicht vor den Arbeitsgerichten, sondern vor den ordentlichen Gerichten geführt.

Vertragsgestaltung

Wesentlich sind Laufzeit und Kündigungsfristen, variable Vergütung, Freistellungsregelungen, Wettbewerbsverbote, Altersversorgung und Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels. Auch Haftungsfragen und der Versicherungsschutz, etwa durch eine Managerhaftpflichtversicherung, sollten geklärt sein. Viele dieser Punkte sind frei verhandelbar und werden im Gesetz nicht geregelt.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Vertrag und Stellung analysieren

Wir klären Ihre rechtliche Stellung und prüfen Ihren bestehenden oder angebotenen Vertrag auf Risiken und Lücken.

Verhandlungen begleiten

Wir unterstützen Sie bei Vertragsverhandlungen, im Hintergrund oder auf Wunsch auch unmittelbar gegenüber der Gesellschaft.

Trennung gestalten

Bei Abberufung oder Kündigung prüfen wir Ihre Ansprüche, verhandeln über eine Aufhebungsvereinbarung und vertreten Sie, falls nötig, vor Gericht.

Häufige Fragen

Kann ich als Geschäftsführer Kündigungsschutzklage erheben?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Organmitglieder grundsätzlich nicht. Die Kündigung des Anstellungsvertrags kann aber aus anderen Gründen unwirksam sein, etwa wegen fehlerhafter Beschlussfassung, nicht eingehaltener Fristen oder fehlenden wichtigen Grundes bei einer fristlosen Kündigung. Das prüfen wir im Einzelfall.

Lohnt sich eine Prüfung schon vor Vertragsschluss?

Ja, denn in dieser Phase lassen sich die meisten Punkte noch gestalten. Insbesondere Regelungen zu Laufzeit, Abfindung, Wettbewerbsverbot und variabler Vergütung prägen die spätere Trennung. Eine nachträgliche Änderung ist meist nur mit Zustimmung der Gesellschaft möglich.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie mit uns.

Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

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