Planung und rechtssichere Umsetzung von Kündigungen
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn formelle und materielle Voraussetzungen eingehalten sind. Fehler im Verfahren lassen sich nachträglich häufig nicht mehr beheben. Wir unterstützen Sie von der Vorbereitung bis zur Zustellung und in einem anschließenden Verfahren.
Das Wichtigste im Überblick
Kündigungsschutzgesetz
In Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten bedarf eine ordentliche Kündigung nach mehr als sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einer sozialen Rechtfertigung. Teilzeitkräfte werden dabei nicht nach Köpfen, sondern anteilig gezählt: mit 0,5 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden und mit 0,75 bei bis zu 30 Stunden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Die Schwelle von zehn bezieht sich also auf die in Vollzeitkräfte umgerechnete Zahl. Die Kündigung kann auf Gründe in der Person, im Verhalten oder auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt werden. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist zusätzlich eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen.
Form und Fristen
Eine Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Eine elektronische Form genügt nicht. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden.
Anhörung des Betriebsrats
Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anzuhören. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat ist über die Person und die Kündigungsgründe umfassend zu unterrichten.
Besonderer Kündigungsschutz
Für bestimmte Gruppen gelten zusätzliche Anforderungen, etwa für schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder. Hier sind regelmäßig vorherige behördliche Zustimmungen oder besondere Verfahren erforderlich.
So gehen wir vor
Wir klären die Kündigungsgründe, prüfen die Beweislage und ermitteln etwaigen Sonderkündigungsschutz. Dabei bewerten wir auch Alternativen wie Abmahnung, Versetzung oder Aufhebungsvertrag.
Wir bereiten die Anhörung des Betriebsrats und erforderliche Anträge bei Behörden vor und entwerfen das Kündigungsschreiben. Für die Zustellung legen wir einen nachweisbaren Weg fest.
Erhebt der Beschäftigte Kündigungsschutzklage, vertreten wir Sie vor dem Arbeitsgericht. Wo es sinnvoll ist, führen wir parallel Gespräche über eine einvernehmliche Lösung.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist kann gegen eine Kündigung geklagt werden?
Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als von Anfang an wirksam.
Ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer eine Abmahnung erforderlich?
In der Regel ja, denn die Kündigung soll das letzte Mittel sein. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein.
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