Begleitung von Umstrukturierungen und Betriebsübergängen einschließlich Interessenausgleich und Sozialplan
Unternehmenskäufe, Ausgliederungen, Zusammenlegungen und Standortverlagerungen haben stets arbeitsrechtliche Folgen. Ob Arbeitsverhältnisse übergehen und welche Beteiligungsrechte bestehen, beeinflusst Zeitplan und Kosten eines Vorhabens. Wir begleiten Umstrukturierungen von der Planung bis zur Umsetzung.
Das Wichtigste im Überblick
Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam. Kollektivrechtliche Regelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen individualrechtlich fort.
Unterrichtung und Widerspruch
Bisheriger und neuer Inhaber müssen die betroffenen Beschäftigten nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform über den Übergang und seine Folgen unterrichten. Die Beschäftigten können innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung widersprechen. Bei fehlerhafter Unterrichtung beginnt diese Frist nicht zu laufen.
Interessenausgleich und Sozialplan
Stellt die Umstrukturierung eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar, sind mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich über das Ob und Wie der Maßnahme zu versuchen und ein Sozialplan zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile nach § 112 BetrVG zu vereinbaren. Kommt kein Sozialplan zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Betriebsratsstrukturen
Umstrukturierungen können Bestand und Zuständigkeit von Betriebsräten verändern. Das Gesetz sieht hierfür Übergangs- und Restmandate vor, deren Reichweite im Einzelfall zu klären ist.
So gehen wir vor
Wir prüfen Verträge, Tarifbindung, Betriebsvereinbarungen und laufende Verfahren und zeigen auf, welche Verpflichtungen übergehen.
Wir entwickeln einen Ablaufplan, der Unterrichtungspflichten, Beteiligungsrechte und Fristen berücksichtigt, und entwerfen die Unterrichtungsschreiben.
Wir verhandeln Interessenausgleich und Sozialplan, begleiten Überleitungsvereinbarungen und vertreten Sie in Einigungsstelle und Gerichtsverfahren.
Häufige Fragen
Liegt bei jedem Unternehmenskauf ein Betriebsübergang vor?
Nein. Bei einem reinen Anteilskauf bleibt der Arbeitgeber derselbe, sodass § 613a BGB nicht greift. Ein Betriebsübergang setzt den Wechsel des Betriebsinhabers voraus.
Was geschieht, wenn Beschäftigte dem Übergang widersprechen?
Ihr Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Fehlt dort eine Beschäftigungsmöglichkeit, kann eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommen.
Ihre Ansprechpartner
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