Beratung kirchlicher Einrichtungen im Mitarbeitervertretungsrecht (MAVO, MVG) und zu den kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen
Kirchliche Träger in Pflege, Erziehung, Bildung und Beratung unterliegen einem eigenen Arbeitsrechtssystem, das staatliches und kirchliches Recht verbindet. Für die Leitung einer Einrichtung kommt es darauf an, beide Ebenen in der täglichen Personalarbeit zusammenzuführen. Wir beraten Dienstgeber im gesamten Spektrum dieser Fragen.
Das Wichtigste im Überblick
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV selbstständig. Für sie und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen gilt das Betriebsverfassungsgesetz nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht. An seine Stelle treten die Mitarbeitervertretungsordnungen der katholischen Kirche (MAVO) und das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD).
Dritter Weg
Arbeitsbedingungen werden im kirchlichen Bereich überwiegend nicht durch Tarifverträge, sondern im sogenannten Dritten Weg durch paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt. Die so entstandenen kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen – etwa AVR, ABD oder KAVO – gelten über eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag.
Geltung staatlichen Arbeitsrechts
Das staatliche Individualarbeitsrecht, etwa das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz oder das Mutterschutzgesetz, gilt auch in kirchlichen Einrichtungen. Streitigkeiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis entscheiden die staatlichen Arbeitsgerichte.
Kirchliche Loyalitätsanforderungen
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes wurde 2022 neu gefasst und stellt die Einrichtung und ihre institutionelle Prägung stärker in den Mittelpunkt. Die private Lebensführung der Mitarbeitenden ist danach grundsätzlich keiner rechtlichen Bewertung mehr unterworfen.
So gehen wir vor
Wir klären, ob eine Einrichtung der Kirche zugeordnet ist und welche Ordnungen – MAVO oder MVG, kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder Tarifvertrag – maßgeblich sind.
Wir unterstützen bei Arbeitsverträgen, Eingruppierungen, Kündigungen und Umstrukturierungen unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung.
Wir vertreten Einrichtungen vor staatlichen und kirchlichen Arbeitsgerichten sowie in Einigungs- und Schlichtungsstellen.
Häufige Fragen
Gilt in einer kirchlichen Einrichtung das Kündigungsschutzgesetz?
Ja. Das staatliche Kündigungsschutzrecht gilt auch für kirchliche Arbeitgeber. Zusätzlich ist die Mitarbeitervertretung nach dem jeweiligen kirchlichen Recht zu beteiligen.
Kann eine kirchliche Einrichtung einen Betriebsrat haben?
Für kirchlich zugeordnete karitative und erzieherische Einrichtungen gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Die Interessenvertretung erfolgt dort durch eine Mitarbeitervertretung.
Ihre Ansprechpartner
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