Strategische Begleitung von Personalabbau
Ein Personalabbau verlangt eine sorgfältige Planung, die wirtschaftliche Ziele, Zeitabläufe und rechtliche Pflichten miteinander verbindet. Neben individualrechtlichen Fragen sind Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Anzeigepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit zu beachten. Wir begleiten Sie von der ersten Konzeption bis zur Umsetzung.
Das Wichtigste im Überblick
Betriebsänderung
Ein erheblicher Personalabbau kann eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat dann rechtzeitig unterrichten und mit ihm über einen Interessenausgleich verhandeln. Zudem kann ein Sozialplan erzwingbar sein. Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich ab oder versucht er ihn nicht, drohen Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG.
Massenentlassungsanzeige
Werden innerhalb von 30 Kalendertagen Entlassungen in dem in § 17 KSchG bestimmten Umfang vorgenommen, ist vorher ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchzuführen und eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten. Fehler in diesem Verfahren können erhebliche Folgen für die Wirksamkeit der Kündigungen haben.
Sozialauswahl
Bei betriebsbedingten Kündigungen sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung nach § 1 Abs. 3 KSchG zu berücksichtigen. Auswahlrichtlinien und eine Namensliste im Interessenausgleich können die gerichtliche Überprüfung einschränken.
Alternative Instrumente
Neben Kündigungen kommen Freiwilligenprogramme, Aufhebungsverträge, Altersteilzeit oder der Wechsel in eine Transfergesellschaft in Betracht. Diese Instrumente sind sozialversicherungs- und steuerrechtlich unterschiedlich zu bewerten.
So gehen wir vor
Wir entwickeln mit Ihnen ein Konzept, das die geplanten Maßnahmen, die betroffenen Einheiten und einen realistischen Zeitplan einschließlich aller Fristen abbildet.
Wir führen oder begleiten die Verhandlungen mit dem Betriebsrat und bereiten Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige vor. Erforderlichenfalls vertreten wir Sie in der Einigungsstelle.
Wir unterstützen bei Sozialauswahl, Anhörungen und Kündigungsschreiben sowie bei Aufhebungsverträgen und vertreten Sie in nachfolgenden Gerichtsverfahren.
Häufige Fragen
Wann muss der Betriebsrat einbezogen werden?
Der Betriebsrat ist zu unterrichten, bevor die Planung abgeschlossen ist und Maßnahmen umgesetzt werden. Kündigungen sollten erst ausgesprochen werden, wenn das Verfahren über den Interessenausgleich ausgeschöpft ist.
Ist ein Sozialplan immer verpflichtend?
Nicht in jedem Fall. Bei einem reinen Personalabbau hängt die Erzwingbarkeit nach § 112a BetrVG von bestimmten Schwellenwerten ab. Für neu gegründete Unternehmen gelten Ausnahmen.
Ihre Ansprechpartner
Sprechen Sie mit uns.
Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München


