Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten aller Instanzen
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden vor den Gerichten für Arbeitssachen in drei Instanzen verhandelt. Das Verfahren weist gegenüber dem Zivilprozess Besonderheiten auf, etwa die obligatorische Güteverhandlung und eigene Kostenregeln. Wir vertreten Sie im Urteils- und im Beschlussverfahren.
Das Wichtigste im Überblick
Urteils- und Beschlussverfahren
Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, etwa über Kündigungen oder Vergütung, werden im Urteilsverfahren entschieden. Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden im Beschlussverfahren geklärt, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht.
Güteverhandlung
Das Urteilsverfahren beginnt mit einer Güteverhandlung vor dem oder der Vorsitzenden, in der eine einvernehmliche Lösung gesucht wird. Ein großer Teil der Verfahren endet in diesem Stadium durch Vergleich.
Kosten in erster Instanz
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs trägt nach § 12a ArbGG jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. In den Rechtsmittelinstanzen gilt dagegen der allgemeine Grundsatz der Kostentragung durch die unterliegende Partei.
Instanzenzug
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen die Berufung zum Landesarbeitsgericht statthaft. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht setzt eine Zulassung voraus. Gegen die Nichtzulassung ist eine Beschwerde möglich. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang.
So gehen wir vor
Wir bewerten Sachverhalt, Beweislage und Prozessrisiken und erörtern mit Ihnen, ob eine streitige Entscheidung oder eine Einigung Ihren Zielen besser entspricht.
Wir erstellen die Schriftsätze, bereiten Sie und Zeugen auf die Termine vor und vertreten Sie in Güte- und Kammerverhandlung.
Wir prüfen Rechtsmittel, führen Berufungs- und Revisionsverfahren und vertreten Sie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein arbeitsgerichtliches Verfahren?
Kündigungsschutzverfahren sind gesetzlich vorrangig zu erledigen, und die Güteverhandlung soll zeitnah stattfinden. Die Gesamtdauer hängt jedoch vom Einzelfall und der Auslastung des Gerichts ab.
Muss ich persönlich zum Gütetermin erscheinen?
Das hängt vom Gericht und vom Verfahrensstand ab. Am Arbeitsgericht München wird das persönliche Erscheinen zur Güteverhandlung oft nicht angeordnet, zum Kammertermin dagegen häufig. Ist es angeordnet, kann sich ein Arbeitgeber durch eine informierte und zum Vergleichsabschluss ermächtigte Person vertreten lassen.
Ihre Ansprechpartner
Sprechen Sie mit uns.
Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München


