Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Führung von Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften sowie Vertretung in Einigungsstellen

Viele arbeitsrechtliche Vorhaben lassen sich nur im Einvernehmen mit Betriebsrat oder Gewerkschaft umsetzen. Eine gute Vorbereitung und eine klare Verhandlungsstrategie sind dabei ebenso wichtig wie die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir führen Verhandlungen für Sie oder unterstützen Ihr Verhandlungsteam.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Arbeitgeber und Betriebsrat sind nach § 2 Abs. 1 BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sollen über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig.

Einigungsstelle

Können sich die Betriebsparteien in mitbestimmungspflichtigen Fragen nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG. Sie besteht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden. Ihr Spruch ersetzt in diesen Fällen die Einigung der Betriebsparteien.

Gerichtliche Bestellung

Einigen sich die Parteien nicht über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht in einem beschleunigten Verfahren. Ein Spruch der Einigungsstelle kann innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich überprüft werden.

Verhandlungen mit Gewerkschaften

Tarifverhandlungen finden im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie statt. Arbeitskämpfe sind nur zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele und unter Beachtung der Friedenspflicht und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Vorbereitung

Wir analysieren Ihre Ziele, die rechtliche Ausgangslage und die Interessen der Gegenseite. Daraus entwickeln wir eine Verhandlungsstrategie mit klaren Positionen und Spielräumen.

Verhandlungsführung

Wir führen die Gespräche oder begleiten Ihr Team und halten Ergebnisse in rechtlich belastbaren Vereinbarungen fest.

Einigungsstelle

Kommt es zur Einigungsstelle, übernehmen wir die Funktion als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigte und bereiten Ihre Position schriftlich und mündlich auf.

Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?

Die Kosten trägt nach § 76a BetrVG der Arbeitgeber. Dazu gehören insbesondere die Vergütung des Vorsitzenden und externer Beisitzer.

Muss eine Einigung immer vor der Einigungsstelle gesucht werden?

Nein. Die Einigungsstelle ist erst anzurufen, wenn Verhandlungen gescheitert sind. In vielen Fällen lassen sich Streitfragen bereits zuvor durch strukturierte Gespräche lösen.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie mit uns.

Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

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