Führung von Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften sowie Vertretung in Einigungsstellen
Viele arbeitsrechtliche Vorhaben lassen sich nur im Einvernehmen mit Betriebsrat oder Gewerkschaft umsetzen. Eine gute Vorbereitung und eine klare Verhandlungsstrategie sind dabei ebenso wichtig wie die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir führen Verhandlungen für Sie oder unterstützen Ihr Verhandlungsteam.
Das Wichtigste im Überblick
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Arbeitgeber und Betriebsrat sind nach § 2 Abs. 1 BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sollen über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig.
Einigungsstelle
Können sich die Betriebsparteien in mitbestimmungspflichtigen Fragen nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG. Sie besteht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden. Ihr Spruch ersetzt in diesen Fällen die Einigung der Betriebsparteien.
Gerichtliche Bestellung
Einigen sich die Parteien nicht über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer, entscheidet das Arbeitsgericht in einem beschleunigten Verfahren. Ein Spruch der Einigungsstelle kann innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich überprüft werden.
Verhandlungen mit Gewerkschaften
Tarifverhandlungen finden im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie statt. Arbeitskämpfe sind nur zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele und unter Beachtung der Friedenspflicht und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.
So gehen wir vor
Wir analysieren Ihre Ziele, die rechtliche Ausgangslage und die Interessen der Gegenseite. Daraus entwickeln wir eine Verhandlungsstrategie mit klaren Positionen und Spielräumen.
Wir führen die Gespräche oder begleiten Ihr Team und halten Ergebnisse in rechtlich belastbaren Vereinbarungen fest.
Kommt es zur Einigungsstelle, übernehmen wir die Funktion als Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigte und bereiten Ihre Position schriftlich und mündlich auf.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?
Die Kosten trägt nach § 76a BetrVG der Arbeitgeber. Dazu gehören insbesondere die Vergütung des Vorsitzenden und externer Beisitzer.
Muss eine Einigung immer vor der Einigungsstelle gesucht werden?
Nein. Die Einigungsstelle ist erst anzurufen, wenn Verhandlungen gescheitert sind. In vielen Fällen lassen sich Streitfragen bereits zuvor durch strukturierte Gespräche lösen.
Ihre Ansprechpartner
Sprechen Sie mit uns.
Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München


