Beratung in der Betriebsverfassung und Gestaltung von Betriebsvereinbarungen
Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat abgestufte Beteiligungsrechte ein, die viele unternehmerische Entscheidungen berühren. Wer diese Rechte kennt und früh einplant, kann Vorhaben zügig und rechtssicher umsetzen. Wir beraten Sie in der laufenden Zusammenarbeit und gestalten Betriebsvereinbarungen.
Das Wichtigste im Überblick
Abgestufte Beteiligungsrechte
Das Gesetz unterscheidet zwischen Informations-, Beratungs-, Zustimmungs- und echten Mitbestimmungsrechten. Grundlage ist eine umfassende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Welche Stufe gilt, hängt vom jeweiligen Regelungsgegenstand ab.
Soziale Angelegenheiten
In den in § 87 BetrVG genannten Angelegenheiten, etwa Arbeitszeit, Überwachungseinrichtungen oder Entlohnungsgrundsätze, kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats handeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Personelle Einzelmaßnahmen
Bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einzuholen. Verweigert er sie, kann der Arbeitgeber die Ersetzung beim Arbeitsgericht beantragen.
Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für die Beschäftigten. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, können nach § 77 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
So gehen wir vor
Wir prüfen, welche Beteiligungsrechte ein geplantes Vorhaben auslöst und welche Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind.
Wir entwerfen Betriebsvereinbarungen, die Ihre Ziele klar abbilden und Regelungen zu Laufzeit, Kündigung und Nachwirkung enthalten.
Wir stehen Ihnen in der täglichen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zur Seite, etwa bei Zustimmungsverfahren, Schulungsanträgen oder Kostenfragen.
Häufige Fragen
Welche Folgen hat es, wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wird?
Bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen kann der Betriebsrat Unterlassung verlangen. Maßnahmen zulasten der Beschäftigten sind nach der Rechtsprechung zudem häufig unwirksam.
Kann eine Betriebsvereinbarung gekündigt werden?
Ja, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten wirken die Regelungen jedoch bis zu einer neuen Vereinbarung nach.
Ihre Ansprechpartner
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