Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Beratung in der Betriebsverfassung und Gestaltung von Betriebsvereinbarungen

Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat abgestufte Beteiligungsrechte ein, die viele unternehmerische Entscheidungen berühren. Wer diese Rechte kennt und früh einplant, kann Vorhaben zügig und rechtssicher umsetzen. Wir beraten Sie in der laufenden Zusammenarbeit und gestalten Betriebsvereinbarungen.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Abgestufte Beteiligungsrechte

Das Gesetz unterscheidet zwischen Informations-, Beratungs-, Zustimmungs- und echten Mitbestimmungsrechten. Grundlage ist eine umfassende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Welche Stufe gilt, hängt vom jeweiligen Regelungsgegenstand ab.

Soziale Angelegenheiten

In den in § 87 BetrVG genannten Angelegenheiten, etwa Arbeitszeit, Überwachungseinrichtungen oder Entlohnungsgrundsätze, kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats handeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Personelle Einzelmaßnahmen

Bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einzuholen. Verweigert er sie, kann der Arbeitgeber die Ersetzung beim Arbeitsgericht beantragen.

Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für die Beschäftigten. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, können nach § 77 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Einordnung des Vorhabens

Wir prüfen, welche Beteiligungsrechte ein geplantes Vorhaben auslöst und welche Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind.

Entwurf der Regelung

Wir entwerfen Betriebsvereinbarungen, die Ihre Ziele klar abbilden und Regelungen zu Laufzeit, Kündigung und Nachwirkung enthalten.

Laufende Begleitung

Wir stehen Ihnen in der täglichen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zur Seite, etwa bei Zustimmungsverfahren, Schulungsanträgen oder Kostenfragen.

Häufige Fragen

Welche Folgen hat es, wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wird?

Bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen kann der Betriebsrat Unterlassung verlangen. Maßnahmen zulasten der Beschäftigten sind nach der Rechtsprechung zudem häufig unwirksam.

Kann eine Betriebsvereinbarung gekündigt werden?

Ja, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten wirken die Regelungen jedoch bis zu einer neuen Vereinbarung nach.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie mit uns.

Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

089 55 26 26 0