Handels- und Gesellschaftsrecht

Prüfung und Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer und Vorstände

Geschäftsführer und Vorstände tragen ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko. Wir prüfen gegen Sie erhobene Ansprüche, wehren unberechtigte Forderungen ab und beraten präventiv zur Haftungsvermeidung.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Haftung gegenüber der Gesellschaft

Geschäftsführer einer GmbH haften der Gesellschaft bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten auf Ersatz des entstandenen Schadens (§ 43 GmbHG). Für Vorstände einer Aktiengesellschaft gilt Entsprechendes nach § 93 AktG. Mehrere Organmitglieder haften dabei grundsätzlich gesamtschuldnerisch.

Unternehmerisches Ermessen

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dieser Grundsatz wird auch auf die GmbH übertragen. Eine sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist daher von großer Bedeutung.

Pflichten in der Krise

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsleitung ohne schuldhaftes Zögern und innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können eine persönliche Erstattungspflicht auslösen. Daneben droht eine Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.

Versicherung und Verjährung

Eine D&O-Versicherung kann das Haftungsrisiko abfedern. Ihr Umfang hängt jedoch stark von den Versicherungsbedingungen ab. Für Organhaftungsansprüche gelten besondere Verjährungsfristen, die mit der Entstehung des Anspruchs beginnen.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Vorwürfe prüfen

Wir analysieren den erhobenen Anspruch, die zugrunde liegenden Entscheidungen und die vorhandene Dokumentation.

Verteidigung aufbauen

Wir entwickeln die Verteidigungsstrategie, sichern entlastende Unterlagen und binden – soweit vorhanden – frühzeitig den D&O-Versicherer ein.

Abwehr und Einigung

Wir weisen unberechtigte Ansprüche zurück, verhandeln über eine Einigung und vertreten Sie erforderlichenfalls vor Gericht.

Häufige Fragen

Schützt mich die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung?

Die Entlastung kann in der GmbH eine Verzichtswirkung für Ansprüche haben, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Sie schützt jedoch nicht umfassend, insbesondere nicht bei Ansprüchen, die zur Befriedigung von Gläubigern erforderlich sind.

Schützt mich eine D&O-Versicherung vollständig?

Nicht unbedingt. Umfang, Ausschlüsse, Selbstbehalt und Versicherungssumme ergeben sich aus den jeweiligen Bedingungen. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz. Im Haftungsfall prüfen wir, welche Ansprüche gedeckt sind, und stimmen das Vorgehen mit dem Versicherer ab.

Ihr Ansprechpartner

Sprechen Sie mit uns.

Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

089 55 26 26 0