Gestaltung von Handelsvertreter- und Vertriebsverträgen
Wie ein Unternehmen seine Produkte vertreibt, ist eine strategische Entscheidung mit erheblichen rechtlichen Folgen. Wir gestalten und prüfen Handelsvertreter-, Vertragshändler- und sonstige Vertriebsverträge für Unternehmen und Vertriebspartner.
Das Wichtigste im Überblick
Handelsvertreterrecht
Der Handelsvertreter vermittelt als selbstständiger Gewerbetreibender Geschäfte für einen Unternehmer oder schließt sie in dessen Namen ab (§§ 84 ff. HGB). Das Gesetz regelt unter anderem Provisionsansprüche, Informationspflichten und Kündigungsfristen, von denen teilweise nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden kann.
Ausgleichsanspruch
Nach Beendigung des Vertrags kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch für den von ihm aufgebauten Kundenstamm zustehen (§ 89b HGB). Dieser Anspruch kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden und ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen. Die Rechtsprechung wendet ihn unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Vertragshändler an.
Vertragshändler und andere Vertriebsformen
Vertragshändler und Franchisenehmer handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Für sie gibt es keine umfassende gesetzliche Regelung. Umso wichtiger sind klare Vereinbarungen zu Vertragsgebiet, Exklusivität, Mindestabnahmen und Vertragsbeendigung.
Kartellrechtliche Grenzen
Vertriebsverträge unterliegen dem Kartellrecht, insbesondere der europäischen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung. Preisbindungen und bestimmte Gebiets- oder Kundenbeschränkungen sind grundsätzlich unzulässig.
So gehen wir vor
Wir besprechen mit Ihnen Ihr Vertriebsmodell und prüfen, welche Vertragsform Ihren wirtschaftlichen Zielen entspricht.
Wir entwerfen den Vertrag oder prüfen den Entwurf Ihres Vertragspartners unter Berücksichtigung zwingender Schutzvorschriften und kartellrechtlicher Vorgaben.
Wir beraten bei Provisionsfragen, Vertragsanpassungen und Beendigung und vertreten Sie in Auseinandersetzungen über Ausgleichsansprüche.
Häufige Fragen
Kann der Ausgleichsanspruch vertraglich ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss im Voraus ist nach deutschem Recht unwirksam. Nach Vertragsende sind Vereinbarungen über den Anspruch hingegen möglich.
Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulässig?
Für Handelsvertreter ist es nur in Grenzen zulässig, muss schriftlich vereinbart werden und löst grundsätzlich eine Entschädigungspflicht aus. Die Ausgestaltung sollte daher sorgfältig geprüft werden.
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