Vertretung bei Gesellschafterstreitigkeiten und beim Ausscheiden von Gesellschaftern
Konflikte unter Gesellschaftern belasten nicht nur die persönlichen Beziehungen, sondern oft auch das Unternehmen selbst. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht und suchen dabei stets auch nach wirtschaftlich tragfähigen Lösungen.
Das Wichtigste im Überblick
Typische Streitpunkte
Auseinandersetzungen betreffen häufig die Abberufung von Geschäftsführern, Gewinnverwendung, Informationsrechte, Wettbewerbsverstöße oder die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Fehlerhafte Beschlüsse einer GmbH können im Wege der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Dabei sind kurze Fristen zu beachten.
Ausscheiden und Ausschluss
Ein Gesellschafter kann je nach Rechtsform und Vertrag durch Kündigung, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund ausscheiden. In der GmbH kommt insbesondere die Einziehung des Geschäftsanteils in Betracht, sofern die Satzung sie zulässt.
Abfindung
Ein ausscheidender Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung, die sich mangels abweichender Regelung am Verkehrswert seiner Beteiligung orientiert. Vertragliche Abfindungsbeschränkungen sind zulässig, dürfen aber nicht zu einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert führen.
Einstweiliger Rechtsschutz
Wenn kurzfristig Nachteile drohen, etwa durch die Umsetzung eines umstrittenen Beschlusses, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Die Anforderungen daran sind im Gesellschaftsrecht allerdings hoch.
So gehen wir vor
Wir werten Gesellschaftsvertrag, Beschlüsse und Korrespondenz aus und bewerten Ihre rechtliche Position realistisch.
Gemeinsam mit Ihnen entscheiden wir, ob eine Verhandlungslösung, eine Mediation oder ein gerichtliches Vorgehen Ihren Zielen am besten entspricht.
Wir führen die Verhandlungen, gestalten Vergleichs- und Ausscheidensvereinbarungen und vertreten Sie erforderlichenfalls vor Gericht oder Schiedsgericht.
Häufige Fragen
Kann ein Mitgesellschafter einfach aus der GmbH ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss setzt in der Regel einen wichtigen Grund oder eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Wie wird die Abfindung berechnet?
Maßgeblich ist zunächst der Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Regelung, ist grundsätzlich der Verkehrswert der Beteiligung maßgeblich, der regelmäßig durch eine Unternehmensbewertung ermittelt wird.
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