Begleitung von Umstrukturierungen einschließlich der arbeitsrechtlichen Folgen
Wird ein Unternehmen neu aufgestellt – durch Ausgliederung, Zusammenlegung von Bereichen oder den Verkauf eines Betriebsteils –, betrifft das fast immer auch die Belegschaft. Wir verbinden die gesellschaftsrechtliche Gestaltung mit der arbeitsrechtlichen Umsetzung.
Das Wichtigste im Überblick
Betriebsübergang (§ 613a BGB)
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.
Unterrichtung und Widerspruch
Die betroffenen Arbeitnehmer sind vor dem Übergang in Textform umfassend zu unterrichten. Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung widersprechen. Bei fehlerhafter Unterrichtung beginnt diese Frist nicht zu laufen.
Beteiligung des Betriebsrats
Führt die Umstrukturierung zu einer Betriebsänderung, etwa einer Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben, sind Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln (§§ 111 ff. BetrVG). Ein bestehender Wirtschaftsausschuss ist rechtzeitig zu unterrichten.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Kollektivrechtliche Regelungen gelten nach einem Übergang häufig fort – teils kollektivrechtlich, teils als Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Welche Regelungen weitergelten, ist für Planung und Kosten entscheidend.
So gehen wir vor
Wir prüfen die geplante gesellschaftsrechtliche Maßnahme und ermitteln, welche Betriebe, Arbeitsverhältnisse und Kollektivvereinbarungen betroffen sind.
Wir legen die Reihenfolge von Gesellschafterbeschlüssen, Unterrichtung der Belegschaft und Verhandlungen mit dem Betriebsrat fest – abgestimmt mit Ihrer Steuerberatung.
Wir erstellen Verträge und Unterrichtungsschreiben, führen die Verhandlungen mit dem Betriebsrat und begleiten die Umsetzung.
Häufige Fragen
Müssen die Arbeitnehmer einer Umstrukturierung zustimmen?
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Beim Betriebsübergang haben die Arbeitnehmer aber ein Widerspruchsrecht. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt dann beim bisherigen Arbeitgeber.
Ändern sich die Arbeitsbedingungen durch den Übergang?
Grundsätzlich nicht. Der neue Inhaber übernimmt die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten. Verschlechterungen sind nur in engen Grenzen und unter Beachtung besonderer Fristen möglich.
Ihr Ansprechpartner
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