Durchführung von Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Wir ermitteln die maßgeblichen Vermögenswerte, berechnen den Ausgleich und begleiten die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens.
Das Wichtigste im Überblick
Grundprinzip
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§§ 1373 ff. BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Geldforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehegatten getrennt.
Anfangs- und Endvermögen
Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Eheschließung. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden ihm grundsätzlich hinzugerechnet und unterliegen daher im Ergebnis nicht dem Ausgleich. Für das Endvermögen kommt es im Scheidungsfall auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an (§ 1384 BGB). Schulden werden berücksichtigt. Das Vermögen kann auch negativ sein.
Auskunftsansprüche
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, zum Stichtag des Endvermögens und über das Anfangsvermögen verlangen und Belege fordern (§ 1379 BGB). Diese Auskünfte bilden die Grundlage jeder Berechnung.
Gemeinsame Vermögenswerte
Neben dem Zugewinnausgleich sind gemeinsame Immobilien, Konten, Darlehen und Haushaltsgegenstände auseinanderzusetzen. Lässt sich keine Einigung erzielen, kommen etwa Gesamtschuldnerausgleich oder bei Immobilien die Teilungsversteigerung in Betracht. Ansprüche auf Zugewinnausgleich unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.
So gehen wir vor
Wir erfassen mit Ihnen Ihr Anfangs- und Endvermögen und fordern die erforderlichen Auskünfte und Belege von der Gegenseite an.
Wir prüfen die Angaben, klären Bewertungsfragen – etwa bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Lebensversicherungen – und ziehen bei Bedarf Sachverständige hinzu. Daraus ergibt sich eine nachvollziehbare Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Wir verhandeln über eine Gesamtlösung, die auch die Verteilung gemeinsamer Werte umfasst, und bereiten die erforderliche notarielle Vereinbarung vor. Andernfalls machen wir den Anspruch im Verbund oder in einem gesonderten Verfahren geltend.
Häufige Fragen
Wird jeder Vermögenswert geteilt?
Nein. Ausgeglichen wird nicht das Vermögen selbst, sondern nur der Zuwachs während der Ehe als Geldbetrag. Wer etwa eine Immobilie in die Ehe eingebracht hat, bleibt ihr Eigentümer. Nur eine Wertsteigerung kann in die Berechnung einfließen.
Können wir den Zugewinn selbst regeln?
Ja, Ehegatten können sich über den Zugewinnausgleich einigen. Eine solche Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung im gerichtlichen Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 BGB).
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