Beratung zum Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung zwischen den Ehegatten auf. Er wirkt sich oft erst Jahrzehnte später aus, ist aber für die Absicherung im Alter von großer Bedeutung. Wir prüfen die Auskünfte der Versorgungsträger und beraten Sie zu Gestaltungsmöglichkeiten.
Das Wichtigste im Überblick
Grundsatz der Halbteilung
Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Erfasst sind insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung sowie betriebliche und private Altersvorsorge.
Ehezeit und Verfahren
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich in der Regel von Amts wegen im Scheidungsverfahren durch und holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt.
Arten der Teilung
Regelfall ist die interne Teilung, bei der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger begründet wird. In bestimmten Fällen erfolgt eine externe Teilung bei einem anderen Versorgungsträger. Bei geringen Ausgleichswerten soll ein Ausgleich unterbleiben.
Vereinbarungen
Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise vertraglich regeln oder ausschließen. Solche Vereinbarungen vor Rechtskraft der Entscheidung bedürfen der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung und unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle.
So gehen wir vor
Wir verschaffen uns einen Überblick über alle Versorgungsanrechte beider Ehegatten und achten darauf, dass keine Anrechte übersehen werden.
Die vom Gericht eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger prüfen wir auf Vollständigkeit und Plausibilität und erläutern Ihnen deren Bedeutung.
Wir beraten Sie, ob eine Vereinbarung sinnvoll ist, und berücksichtigen Wechselwirkungen mit Unterhalt und Zugewinnausgleich.
Häufige Fragen
Kann der Versorgungsausgleich später geändert werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, etwa bei wesentlichen Wertänderungen einzelner Anrechte nach der Entscheidung. Zudem sieht das Gesetz Anpassungen vor, etwa wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt oder unterhaltsrechtliche Gründe vorliegen.
Ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll?
Das hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob beide Ehegatten in vergleichbarem Umfang vorgesorgt haben. Ein Ausschluss kann einen Ehegatten erheblich benachteiligen und bedarf daher sorgfältiger Prüfung.
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