Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Mit einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe selbst regeln. Eine durchdachte Vereinbarung schafft Klarheit und kann spätere Auseinandersetzungen vermeiden. Wir beraten Sie, entwerfen die Regelungen und begleiten Sie bis zur notariellen Beurkundung.
Das Wichtigste im Überblick
Ehevertrag
Durch Ehevertrag können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, etwa Gütertrennung vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren (§ 1408 BGB). Zusätzlich können Regelungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar geschlossen werden (§ 1410 BGB).
Grenzen der Vertragsfreiheit
Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Regelungen, die einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligen – insbesondere im Kernbereich wie Kinderbetreuungsunterhalt oder Altersvorsorge –, können unwirksam sein oder angepasst werden. Eine ausgewogene Gestaltung und Berücksichtigung der Lebensplanung sind daher wesentlich.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Im Zusammenhang mit einer Trennung können Ehegatten Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat einvernehmlich regeln. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung (§ 1378 Abs. 3 BGB). Entsprechende Formerfordernisse gelten für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt.
Rolle der Kanzlei
Wir sind nicht notariell tätig. Wir beraten Sie zu den Inhalten, entwerfen die Vereinbarung oder prüfen Entwürfe und stimmen den Text mit dem beurkundenden Notar ab.
So gehen wir vor
Wir besprechen Ihre Lebens- und Vermögenssituation sowie Ihre Vorstellungen und erläutern die gesetzlichen Folgen ohne Vertrag.
Wir entwerfen passende Regelungen oder prüfen einen vorliegenden Entwurf auf Ausgewogenheit, Wirksamkeitsrisiken und Lücken.
Wir stimmen die Vereinbarung mit der Gegenseite und dem Notar ab und erläutern Ihnen den finalen Text vor dem Beurkundungstermin.
Häufige Fragen
Kann ein Ehevertrag auch während der Ehe geschlossen werden?
Ja, ein Ehevertrag ist vor und jederzeit während der Ehe möglich. Auch bestehende Verträge können einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden, jeweils in notarieller Form.
Reicht eine privatschriftliche Vereinbarung bei der Trennung aus?
Für viele Punkte nicht. Regelungen zum Zugewinn, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung sind ohne notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung formunwirksam.
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