Familienrecht

Vertretung in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren

Wenn Eltern sich trennen, stehen die Kinder im Mittelpunkt. Fragen zum Aufenthalt, zu wichtigen Entscheidungen und zum Kontakt mit beiden Elternteilen sind oft emotional belastend. Wir beraten Sie mit Augenmaß und vertreten Sie, wenn eine gerichtliche Klärung notwendig wird.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Elterliche Sorge

Verheiratete Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Sie bleibt grundsätzlich auch nach Trennung und Scheidung bestehen (§ 1626 BGB). Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern gemeinsam entscheiden, Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil ist auf Antrag möglich, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 BGB).

Umgangsrecht

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Das Familiengericht kann Umfang und Ausgestaltung regeln und den Umgang nur einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Großeltern und andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht.

Maßstab Kindeswohl

Alle Entscheidungen richten sich am Kindeswohl aus. Berücksichtigt werden unter anderem die Bindungen des Kindes, seine Förderung, Kontinuität und sein Wille, der mit zunehmendem Alter stärkeres Gewicht erhält.

Besonderheiten des Verfahrens

Kindschaftssachen sind vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten (§ 155 FamFG). Das Gericht soll zeitnah einen Termin bestimmen. Das Jugendamt wird beteiligt, das Kind wird in der Regel angehört, und häufig wird ein Verfahrensbeistand bestellt. Das Gericht wirkt auf ein Einvernehmen der Eltern hin.

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Situation verstehen

Wir besprechen mit Ihnen die familiäre Situation, die Bedürfnisse Ihrer Kinder und Ihre Anliegen. Dabei klären wir, welche Regelung realistisch und kindgerecht ist.

Einvernehmen suchen

Wo möglich, unterstützen wir eine einvernehmliche Lösung, etwa über Gespräche mit der Gegenseite, eine Beratung beim Jugendamt oder eine Mediation.

Vertretung vor Gericht

Ist ein Verfahren notwendig, stellen wir die erforderlichen Anträge, bereiten Sie auf die Anhörung vor und vertreten Ihre Position sachlich gegenüber Gericht, Jugendamt und Verfahrensbeistand. In Eilfällen beantragen wir einstweilige Anordnungen.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter entscheidet das Kind mit?

Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Der Wille des Kindes wird bei der Anhörung ermittelt und mit zunehmendem Alter und Reife stärker gewichtet. Er ist jedoch ein Gesichtspunkt unter mehreren bei der Beurteilung des Kindeswohls.

Brauche ich im Sorgerechtsverfahren einen Anwalt?

In selbstständigen Sorge- und Umgangsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Wegen der Bedeutung der Entscheidung und der Verfahrensbesonderheiten ist eine anwaltliche Begleitung gleichwohl oft hilfreich.

Ihre Ansprechpartnerin

Sprechen Sie mit uns.

Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

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