Mietrecht

Beratung von Vermietern und Mietern im Wohnraummietrecht

Das Wohnraummietrecht ist stark durch Schutzvorschriften zugunsten der Mieter geprägt und in vielen Einzelfragen von der Rechtsprechung ausgeformt. Wir beraten Vermieter und Mieter gleichermaßen – von der Vertragsgestaltung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Zwingender Mieterschutz

Viele Vorschriften des Wohnraummietrechts können nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden, etwa zu Kündigung, Mieterhöhung und Kaution. Abweichende Vereinbarungen sind insoweit unwirksam.

Rechte und Pflichten im laufenden Mietverhältnis

Der Vermieter hat die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei Mängeln kann die Miete kraft Gesetzes gemindert sein. Der Mieter hat die Miete zu zahlen und die Wohnung pfleglich zu behandeln. Schönheitsreparaturen können nur unter engen Voraussetzungen auf den Mieter übertragen werden.

Miethöhe

Die Miete bei Vertragsbeginn ist in angespannten Wohnungsmärkten wie München begrenzt. Spätere Erhöhungen sind insbesondere nach den Regeln zur ortsüblichen Vergleichsmiete, nach Modernisierung oder bei wirksamer Staffel- oder Indexmietvereinbarung möglich.

Beendigung

Der Vermieter kann ordentlich nur bei berechtigtem Interesse kündigen (§ 573 BGB), etwa wegen Eigenbedarfs. Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 543 BGB). Der Mieter kann der Kündigung unter Umständen wegen einer unzumutbaren Härte widersprechen (§ 574 BGB).

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Situation erfassen

Wir sichten Mietvertrag, Korrespondenz und gegebenenfalls Fotos oder Protokolle und klären Ihr Anliegen.

Rechtslage bewerten

Wir erläutern Ihnen Ihre Rechte und Pflichten und empfehlen ein abgestimmtes Vorgehen.

Umsetzen

Wir formulieren Schreiben, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie erforderlichenfalls vor dem Amtsgericht.

Häufige Fragen

Vertreten Sie Vermieter oder Mieter?

Wir beraten und vertreten Vermieter ebenso wie Mieter und kennen dadurch die Argumente beider Seiten.

Wann darf die Miete wegen Mängeln gemindert werden?

Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Der Mangel sollte dem Vermieter angezeigt werden. Die angemessene Höhe ist eine Frage des Einzelfalls.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie mit uns.

Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

089 55 26 26 0