Gestaltung und Prüfung von Gewerbemietverträgen
Gewerbemietverträge sind oft auf viele Jahre angelegt und von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Wir beraten Vermieter und Mieter bei der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Mietverträgen über Büro-, Laden-, Praxis- und Lagerflächen.
Das Wichtigste im Überblick
Weitgehende Vertragsfreiheit
Anders als im Wohnraummietrecht gelten für Gewerbemietverhältnisse nur wenige zwingende Schutzvorschriften. Die Parteien können Miethöhe, Laufzeit, Kündigung und Nebenkosten weitgehend frei regeln. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung.
Form langfristiger Mietverträge
Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr unterliegen besonderen Formvorgaben (§ 550 BGB). Bei Verstößen kann der Vertrag vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Die Formvorgaben für langfristige Gewerbemietverträge wurden jüngst gelockert. Ihre Einhaltung ist weiterhin wichtig, auch bei Nachträgen.
Miete und Wertsicherung
Die Miethöhe kann frei vereinbart und über Staffel- oder Indexmieten angepasst werden. Wertsicherungsklauseln müssen dabei den preisrechtlichen Anforderungen genügen.
Typische Regelungspunkte
Zu regeln sind insbesondere der Mietzweck, Konkurrenzschutz, Umlage von Nebenkosten, Instandhaltung und Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Untervermietung, Rückbau sowie Optionsrechte. Formularklauseln unterliegen auch hier der AGB-Kontrolle.
So gehen wir vor
Wir besprechen mit Ihnen Objekt, Nutzung, gewünschte Laufzeit und wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Wir erstellen einen Vertragsentwurf oder prüfen den Entwurf der Gegenseite und zeigen Risiken sowie Verhandlungsspielräume auf.
Wir begleiten die Verhandlungen und achten bei Abschluss und späteren Nachträgen auf die Einhaltung der Formvorgaben.
Häufige Fragen
Kann ein befristeter Gewerbemietvertrag vorzeitig gekündigt werden?
Grundsätzlich nur aus wichtigem Grund, sofern der Vertrag keine Sonderkündigungsrechte vorsieht. Bei Formmängeln kann jedoch unter Umständen eine vorzeitige ordentliche Kündigung möglich sein.
Gilt die Mietpreisbremse auch für Gewerbeflächen?
Nein, die Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe gelten nur für Wohnraum. Im Gewerbemietrecht kann die Miete grundsätzlich frei vereinbart werden.
Ihre Ansprechpartner
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Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

