Begleitung von Mieterhöhungsverlangen
Mieterhöhungen im Wohnraum unterliegen strengen formalen und inhaltlichen Anforderungen. Wir unterstützen Vermieter bei der Vorbereitung und Begründung von Mieterhöhungsverlangen und prüfen für Mieter, ob ein Verlangen berechtigt ist.
Das Wichtigste im Überblick
Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist (§ 558 BGB). Das Verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten bleiben dabei außer Betracht.
Kappungsgrenze
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nur um einen gesetzlich begrenzten Prozentsatz steigen. In angespannten Wohnungsmärkten wie München ist diese Kappungsgrenze abgesenkt.
Form und Begründung
Das Verlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen, etwa durch einen Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen. Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, wie in München, sind dessen Angaben im Erhöhungsverlangen mitzuteilen.
Zustimmung und Klage
Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, über seine Zustimmung zu entscheiden. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb einer weiteren Frist auf Zustimmung klagen. Daneben bestehen Sonderregeln für Modernisierungsmieterhöhungen sowie Staffel- und Indexmieten.
So gehen wir vor
Wir prüfen Mietvertrag, bisherige Mietentwicklung und die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel.
Für Vermieter erstellen wir ein formal und inhaltlich belastbares Erhöhungsverlangen. Für Mieter prüfen wir Form, Fristen und Berechnung.
Wir beraten über Zustimmung oder Teilzustimmung, verhandeln und vertreten Sie gegebenenfalls im Zustimmungsprozess.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter einer Mieterhöhung zustimmen?
Wenn das Verlangen formell wirksam ist und die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete sowie die Kappungsgrenze nicht übersteigt, sind Sie zur Zustimmung verpflichtet. Ob das der Fall ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wie wird die Wohnung in den Mietspiegel eingeordnet?
Maßgeblich sind insbesondere Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Der Münchner Mietspiegel arbeitet mit Zu- und Abschlägen für einzelne Merkmale, deren Bewertung häufig streitig ist.
Ihre Ansprechpartner
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Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

