Prüfung von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen
Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen sind häufig Anlass für Streit zwischen Vermietern und Mietern. Wir prüfen Abrechnungen auf formelle und inhaltliche Richtigkeit und unterstützen Vermieter bei einer rechtssicheren Erstellung.
Das Wichtigste im Überblick
Umlagefähige Kosten
Im Wohnraummietrecht können nur Betriebskosten umgelegt werden, die in der Betriebskostenverordnung genannt und im Mietvertrag wirksam vereinbart sind. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu. Der Vermieter hat zudem den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss über Vorauszahlungen jährlich abrechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Einwendungen des Mieters
Der Mieter muss Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen. Er hat das Recht, die zugrunde liegenden Belege einzusehen.
Besonderheiten im Gewerbemietrecht
Im Gewerbemietrecht können die Parteien den Umfang umlagefähiger Kosten weitergehend vereinbaren, etwa auch Verwaltungskosten. Die gesetzlichen Abrechnungs- und Einwendungsfristen des Wohnraummietrechts gelten hier nicht unmittelbar. Eine Abrechnung muss aber innerhalb angemessener Frist erfolgen.
So gehen wir vor
Wir prüfen Mietvertrag, Abrechnung und, soweit erforderlich, die Belege des Vermieters.
Wir kontrollieren Fristen, Umlageschlüssel, Umlagefähigkeit der Positionen und die Plausibilität der Kosten.
Wir formulieren Einwendungen oder deren Zurückweisung, verhandeln über eine Korrektur und vertreten Sie gegebenenfalls gerichtlich.
Häufige Fragen
Muss ich eine Nachzahlung leisten, solange ich die Abrechnung prüfe?
Solange der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht nicht gewährt, kann der Mieter die Nachzahlung in der Regel zurückhalten. Ob und in welchem Umfang das gilt, sollte im Einzelfall geklärt werden.
Kann der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen?
Nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anpassen. Grundlage ist regelmäßig das Ergebnis der letzten Abrechnung.
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