Übernahme von Testamentsvollstreckungen
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt ein Erblasser sicher, dass sein letzter Wille durch eine neutrale Person umgesetzt wird. Wir übernehmen das Amt des Testamentsvollstreckers und beraten Erblasser zur sinnvollen Ausgestaltung. Erben und Vermächtnisnehmer unterstützen wir bei Fragen zur Amtsführung.
Das Wichtigste im Überblick
Anordnung und Annahme
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§§ 2197 ff. BGB). Das Amt beginnt mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht. Zum Nachweis seiner Befugnisse erhält der Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Aufgaben und Befugnisse
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen auszuführen und den Nachlass zu verwalten. Bei der Abwicklungsvollstreckung setzt er den Nachlass unter den Erben auseinander. Bei der Dauervollstreckung verwaltet er ihn über einen längeren Zeitraum, etwa für minderjährige Erben. Soweit seine Verwaltung reicht, können die Erben nicht selbst über Nachlassgegenstände verfügen.
Pflichten und Haftung
Der Testamentsvollstrecker muss den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis übermitteln und den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Er ist den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig und haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen.
Vergütung
Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Es empfiehlt sich, die Vergütung bereits im Testament zu regeln.
So gehen wir vor
Wir beraten Erblasser, ob und in welcher Form eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, und formulieren klare Anordnungen zu Aufgaben, Dauer und Vergütung.
Als Testamentsvollstrecker erfassen wir den Nachlass, erfüllen Vermächtnisse und Auflagen, regeln Verbindlichkeiten und setzen den Nachlass auseinander.
Wir informieren die Erben regelmäßig über den Stand und legen nachvollziehbar Rechenschaft über unsere Tätigkeit ab.
Häufige Fragen
Können die Erben einen Testamentsvollstrecker absetzen?
Nicht durch eigenen Beschluss. Liegt ein wichtiger Grund vor, etwa eine grobe Pflichtverletzung, kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen.
Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?
Eine Abwicklungsvollstreckung endet mit der Erledigung der Aufgaben. Eine Dauervollstreckung kann der Erblasser für längere Zeit anordnen. Sie ist grundsätzlich auf dreißig Jahre begrenzt, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsieht.
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