Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmen Sie, wer Ihr Vermögen erhält und wie Ihr Nachlass geregelt wird. Ohne eigene Regelung gilt die gesetzliche Erbfolge, die Ihren Vorstellungen nicht immer entspricht. Wir beraten Sie zu den Gestaltungsmöglichkeiten und entwerfen klare, auf Ihre Situation abgestimmte Verfügungen.
Das Wichtigste im Überblick
Eigenhändiges und notarielles Testament
Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden. Es muss dann vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Alternativ kann es zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Beide Formen sind gleichermaßen wirksam. Das notarielle Testament kann jedoch im Erbfall häufig einen Erbschein ersetzen.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten (§ 2265 BGB). Eine verbreitete Form ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Partner gegenseitig als Erben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Partners bindend werden.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ermöglicht vertraglich bindende Regelungen auch zwischen Personen, die nicht verheiratet sind. Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell beurkundet werden. Die Bindungswirkung schränkt die spätere Änderungsfreiheit ein und sollte bewusst eingesetzt werden.
Inhaltliche Gestaltung
Neben der Erbeinsetzung kommen Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen, Vor- und Nacherbschaft sowie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Betracht. Pflichtteilsrechte naher Angehöriger sind bei der Gestaltung zu berücksichtigen.
So gehen wir vor
Wir besprechen Ihre familiären Verhältnisse, Ihr Vermögen und Ihre Wünsche und erläutern, was ohne Testament gelten würde.
Wir entwickeln eine passende Gestaltung und entwerfen den Text Ihres Testaments oder Erbvertrags. Wir sind nicht notariell tätig. Ein eigenhändiges Testament schreiben Sie selbst ab, eine notarielle Beurkundung stimmen wir mit dem Notar ab.
Wir empfehlen, Ihre Verfügungen bei Änderungen der Familien- oder Vermögenssituation zu überprüfen, und unterstützen Sie bei der Anpassung.
Häufige Fragen
Muss ein Testament vom Notar beurkundet werden?
Nein. Ein vollständig handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament ist wirksam. Die notarielle Form kann jedoch Vorteile haben, etwa bei der späteren Nachweisführung gegenüber Grundbuchamt und Banken.
Kann ich ein gemeinschaftliches Testament später allein ändern?
Zu Lebzeiten beider Partner kann eine wechselbezügliche Verfügung nur durch notariell beurkundeten Widerruf gegenüber dem anderen aufgehoben werden. Nach dem Tod eines Partners ist der Überlebende an wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich gebunden, sofern das Testament nichts anderes vorsieht.
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