Begleitung von Erbauseinandersetzungen
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Bis zur Aufteilung des Nachlasses müssen sie gemeinsam handeln, was häufig zu Spannungen führt. Wir begleiten Sie bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses mit dem Ziel einer tragfähigen Lösung.
Das Wichtigste im Überblick
Die Erbengemeinschaft
Mehrere Erben erwerben den Nachlass als Gesamthandsgemeinschaft. Kein Erbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Die Verwaltung erfolgt gemeinschaftlich, wobei für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Mehrheitsentscheidungen möglich sind. Über seinen Anteil am Nachlass insgesamt kann jeder Erbe dagegen notariell verfügen.
Anspruch auf Auseinandersetzung
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB), sofern der Erblasser sie nicht ausgeschlossen hat. Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Der Überschuss wird nach dem Verhältnis der Erbteile verteilt. Teilungsanordnungen des Erblassers sind zu beachten.
Ausgleichung von Zuwendungen
Haben Abkömmlinge zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten, können diese bei der Auseinandersetzung auszugleichen sein. Ob und in welchem Umfang das gilt, hängt von der Art der Zuwendung und den Anordnungen des Erblassers ab.
Wege bei fehlender Einigung
Gelingt keine Einigung, kommen eine Vermittlung, eine Mediation oder eine Erbteilungsklage in Betracht. Bei Grundstücken kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen, die wirtschaftlich oft ungünstig ist.
So gehen wir vor
Wir verschaffen uns einen Überblick über Erbfolge, Nachlassbestand und Verbindlichkeiten und klären offene Auskunftsfragen.
Auf dieser Grundlage erarbeiten wir einen Teilungsplan unter Berücksichtigung von Ausgleichungspflichten und Ihren Interessen und verhandeln mit den übrigen Miterben.
Wir begleiten die Umsetzung der Einigung in einem Auseinandersetzungsvertrag. Ist keine Einigung möglich, vertreten wir Sie in gerichtlichen Verfahren.
Häufige Fragen
Kann ein Miterbe die Auseinandersetzung blockieren?
Er kann sie verzögern, aber nicht dauerhaft verhindern. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung grundsätzlich verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Bei Immobilien ist zudem die Teilungsversteigerung möglich.
Kann ich meinen Erbteil verkaufen?
Ja, ein Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass durch notariellen Vertrag übertragen. Den übrigen Miterben steht beim Verkauf an Dritte ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Ihre Ansprechpartnerin
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Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München
