Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
Wer durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat als naher Angehöriger häufig einen Anspruch auf den Pflichtteil. Für Erben bedeutet dies eine oft erhebliche finanzielle Belastung. Wir vertreten Pflichtteilsberechtigte ebenso wie Erben und klären die Ansprüche sachlich und nachvollziehbar.
Das Wichtigste im Überblick
Berechtigte und Höhe
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich um einen Geldanspruch gegen den Erben, nicht um eine Beteiligung am Nachlass.
Auskunft über den Nachlass
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, auch durch ein notarielles Nachlassverzeichnis, sowie eine Wertermittlung. Die Auskunft umfasst auch lebzeitige Schenkungen.
Pflichtteilsergänzung
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen (§ 2325 BGB). Die Schenkung wird umso weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt: Für jedes Jahr nach der Schenkung wird sie um ein Zehntel weniger angesetzt, nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe.
Verjährung
Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
So gehen wir vor
Wir klären, ob ein Pflichtteilsrecht besteht und welche Pflichtteilsquote sich ergibt, oder prüfen als Vertreter der Erben, ob eine geltend gemachte Forderung berechtigt ist.
Wir verlangen Auskunft über den Nachlass oder erstellen für Erben das Nachlassverzeichnis und klären Bewertungsfragen, insbesondere bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen.
Wir verhandeln über die Höhe und Zahlungsmodalitäten und machen Ansprüche bei Bedarf gerichtlich geltend oder wehren unberechtigte Forderungen ab.
Häufige Fragen
Kann der Pflichtteil durch Testament ausgeschlossen werden?
Nur in sehr engen gesetzlichen Ausnahmefällen, etwa bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser. Möglich ist dagegen ein freiwilliger Pflichtteilsverzicht, der notariell beurkundet werden muss.
Muss der Pflichtteil sofort gezahlt werden?
Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und ist grundsätzlich sofort fällig. Würde die sofortige Zahlung den Erben unbillig hart treffen, etwa weil er das Familienheim veräußern müsste, kann das Nachlassgericht den Anspruch auf Antrag stunden.
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