Beratung im Mitarbeitervertretungsrecht (MAVO, MVG)
Das Mitarbeitervertretungsrecht regelt die Beteiligung der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen. Katholische und evangelische Ordnungen folgen dabei eigenen Systematiken und Begriffen. Wir beraten Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen zu den Beteiligungsrechten im Einzelnen.
Das Wichtigste im Überblick
Rechtsgrundlagen
Im katholischen Bereich gilt die von den einzelnen (Erz-)Diözesen in Kraft gesetzte Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), die auf einer Rahmenordnung beruht. Im evangelischen Bereich gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG.EKD), das von den Landeskirchen übernommen und teils durch eigene Regelungen ergänzt wird. Die jeweils geltende Fassung ist daher stets für die konkrete Einrichtung zu ermitteln.
Beteiligungsformen der MAVO
Die MAVO unterscheidet insbesondere zwischen Anhörung und Mitberatung, Zustimmung sowie Antrags- und Vorschlagsrechten der Mitarbeitervertretung. Bestimmte Angelegenheiten können durch Dienstvereinbarungen geregelt werden. Für Streitfälle sieht die Ordnung eine Einigungsstelle und den Weg zu den kirchlichen Arbeitsgerichten vor.
Beteiligungsformen des MVG.EKD
Das MVG.EKD kennt Mitbestimmung, eingeschränkte Mitbestimmung und Mitberatung. Verweigert die Mitarbeitervertretung in mitbestimmungspflichtigen Fällen die Zustimmung, kann die Dienststellenleitung das Kirchengericht anrufen. In bestimmten organisatorischen und sozialen Angelegenheiten steht der Mitarbeitervertretung ein Initiativrecht zu.
Beteiligung bei Kündigungen
Nach beiden Ordnungen ist die Mitarbeitervertretung vor Kündigungen zu beteiligen. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Beteiligung ist unwirksam. Die Anforderungen an Unterrichtung und Fristen unterscheiden sich zwischen den Ordnungen.
So gehen wir vor
Wir ermitteln, welche Ordnung in welcher Fassung für die Einrichtung gilt und welche Beteiligungsform für die konkrete Maßnahme vorgesehen ist.
Wir bereiten Anträge, Stellungnahmen und Dienstvereinbarungen vor und achten auf Form und Fristen der Beteiligung.
Bei Meinungsverschiedenheiten unterstützen wir in Einigungsgesprächen, vor der Einigungsstelle und vor den kirchlichen Gerichten.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten der Mitarbeitervertretung?
Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten trägt grundsätzlich der Dienstgeber. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung umfassen.
Gibt es Unterschiede zwischen Dienstvereinbarung und Betriebsvereinbarung?
Beide regeln Arbeitsbedingungen kollektiv für die Beschäftigten. Die zulässigen Gegenstände und ihre Wirkung ergeben sich bei der Dienstvereinbarung jedoch aus der jeweiligen kirchlichen Ordnung und nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
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