Vertretung vor kirchlichen Arbeitsgerichten
Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Recht der Arbeitsrechtlichen Kommissionen werden vor eigenen kirchlichen Gerichten verhandelt. Diese folgen eigenen Verfahrensordnungen, die sich vom staatlichen Arbeitsgerichtsverfahren unterscheiden. Wir vertreten Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen in diesen Verfahren.
Das Wichtigste im Überblick
Abgrenzung zur staatlichen Gerichtsbarkeit
Kirchliche Arbeitsgerichte entscheiden über kollektivrechtliche Streitigkeiten, insbesondere aus dem Mitarbeitervertretungsrecht. Streitigkeiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis, etwa über Kündigungen oder Vergütung, gehören dagegen vor die staatlichen Arbeitsgerichte.
Katholischer Bereich
Grundlage ist die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO). Sie sieht kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz und als zweite Instanz den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof vor. Zuständig sind die Gerichte für Streitigkeiten aus der MAVO und aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts.
Evangelischer Bereich
Für Streitigkeiten nach dem MVG.EKD sind Kirchengerichte erster Instanz der Landeskirchen bzw. diakonischen Werke und als zweite Instanz der Kirchengerichtshof der EKD zuständig. Einzelne Landeskirchen haben eigene Gerichtsstrukturen geschaffen.
Verfahren und Rechtsmittel
Die Verfahren sind auf eine zügige und häufig einvernehmliche Klärung ausgerichtet. Rechtsmittel zur zweiten Instanz sind nur unter besonderen Voraussetzungen eröffnet, die sich aus der jeweiligen Verfahrensordnung ergeben.
So gehen wir vor
Wir klären, ob ein kirchliches oder staatliches Gericht zuständig ist und welche Verfahrensordnung und Fristen gelten.
Wir erstellen Anträge und Schriftsätze, bereiten die mündliche Verhandlung vor und vertreten Sie vor dem Gericht.
Wir prüfen Möglichkeiten einer gütlichen Einigung und, falls erforderlich, die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel.
Häufige Fragen
Wer kann sich vor kirchlichen Arbeitsgerichten vertreten lassen?
Die Beteiligten können sich nach Maßgabe der jeweiligen Verfahrensordnung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dazu gehören auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Sind Entscheidungen kirchlicher Arbeitsgerichte verbindlich?
Ja, die Entscheidungen sind für die Beteiligten verbindlich. Die Durchsetzung richtet sich nach der jeweiligen kirchlichen Verfahrensordnung.
Ihre Ansprechpartner
Sprechen Sie mit uns.
Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München


