Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinheitlichen Ihre Geschäftsabläufe und regeln wiederkehrende Fragen verbindlich. Wir gestalten AGB, die zu Ihrem Geschäftsmodell passen und der gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten sollen.
Das Wichtigste im Überblick
Begriff und Einbeziehung
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen stellt (§ 305 BGB). Gegenüber Verbrauchern werden sie nur Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und die andere Partei zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen kann.
Inhaltskontrolle
Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Für Verträge mit Verbrauchern enthält das Gesetz zusätzlich Kataloge verbotener Klauseln. Auch zwischen Unternehmern findet eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB statt.
Transparenz und Rechtsfolgen
Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Ist eine Klausel unwirksam, gilt an ihrer Stelle grundsätzlich die gesetzliche Regelung. Eine Reduzierung auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt.
Kollidierende Bedingungen
Verweisen im Geschäftsverkehr beide Seiten auf ihre eigenen AGB, gelten widersprechende Klauseln regelmäßig nicht. An ihre Stelle tritt das Gesetz, was für beide Seiten unerwartete Folgen haben kann.
So gehen wir vor
Wir analysieren Ihre Abläufe, Ihre Kundengruppen und die typischen Konfliktsituationen in Ihrem Geschäft.
Wir entwerfen AGB, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, und unterscheiden dabei, wo erforderlich, zwischen Verbraucher- und Unternehmerkunden.
Wir beraten zur wirksamen Einbeziehung, etwa im Online-Handel, und überprüfen Ihre AGB bei Gesetzesänderungen und neuer Rechtsprechung.
Häufige Fragen
Können wir die AGB eines Wettbewerbers übernehmen?
Davon raten wir ab. Fremde AGB passen selten zum eigenen Geschäftsmodell und können urheberrechtlich geschützt sein.
Gelten unsere AGB auch bei mündlichen Aufträgen?
Das hängt davon ab, ob sie wirksam einbezogen wurden. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern sind die Anforderungen geringer als gegenüber Verbrauchern, ein klarer Hinweis ist aber stets ratsam.
Ihre Ansprechpartner
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