Durchsetzung und Abwehr vertraglicher Ansprüche
Wird ein Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt, kommt es auf ein zügiges und überlegtes Vorgehen an. Wir setzen Ihre vertraglichen Ansprüche durch und wehren unberechtigte Forderungen ab – außergerichtlich und vor Gericht.
Das Wichtigste im Überblick
Verzug und Schadensersatz
Leistet der Schuldner nicht rechtzeitig, gerät er in der Regel durch Mahnung in Verzug. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur bei entsprechendem Hinweis. Der Gläubiger kann dann Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens verlangen.
Rücktritt und Kündigung
Bei Pflichtverletzungen kann der Gläubiger nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Gerichtliche Durchsetzung
Unbestrittene Geldforderungen lassen sich häufig im gerichtlichen Mahnverfahren titulieren. Bei streitigen Ansprüchen ist Klage zu erheben. Haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, entscheidet ein Schiedsgericht.
Verjährung im Blick behalten
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Bloße Mahnungen hemmen die Verjährung nicht. Dafür sind insbesondere Verhandlungen, ein Mahnbescheid oder eine Klage erforderlich.
So gehen wir vor
Wir prüfen Vertrag, Korrespondenz und Beweislage und schätzen die Erfolgsaussichten sowie das Kostenrisiko realistisch ein.
Wir machen den Anspruch geltend oder weisen ihn zurück und suchen, wo sinnvoll, eine Verhandlungslösung.
Führt dies nicht zum Ziel, vertreten wir Sie im Mahnverfahren, im Klageverfahren und in der Zwangsvollstreckung.
Häufige Fragen
Wann verjährt meine Forderung?
In vielen Fällen nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis erlangt haben. Für bestimmte Ansprüche, etwa Mängelansprüche, gelten kürzere oder längere Fristen.
Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits?
Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten, bei teilweisem Unterliegen werden sie verhältnismäßig geteilt. Die außergerichtlichen Kosten können unter Umständen als Verzugsschaden ersetzt verlangt werden.
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