Vertretung im Verkehrsrecht
Nach einem Verkehrsunfall sind neben dem Schreck oft zahlreiche Fragen zu klären – von der Reparatur bis zum Schmerzensgeld. Wir machen Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend oder wehren unberechtigte Forderungen ab. Auch in Bußgeldsachen stehen wir Ihnen zur Seite.
Das Wichtigste im Überblick
Haftung nach einem Unfall
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden aus dem Betrieb seines Fahrzeugs grundsätzlich auch ohne Verschulden (§ 7 StVG). Der Geschädigte kann seine Ansprüche unmittelbar gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen. Trifft beide Beteiligten ein Verursachungsbeitrag, wird der Schaden nach Quoten verteilt.
Ersatzfähige Schäden
Ersatzfähig sind insbesondere Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand, eine merkantile Wertminderung, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung sowie die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Bei unverschuldetem Unfall gehören auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Regel zum ersatzfähigen Schaden.
Personenschäden
Bei Verletzungen kommen Schmerzensgeld, Ersatz von Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden in Betracht. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von Art, Schwere und Dauer der Verletzungen ab.
Bußgeld- und Strafverfahren
Bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Eine Akteneinsicht ermöglicht die Prüfung, ob der Vorwurf zutrifft und das Verfahren ordnungsgemäß geführt wurde.
So gehen wir vor
Wir nehmen den Unfallhergang auf, sichten Fotos, Zeugenangaben und Polizeiberichte und beantragen bei Bedarf Akteneinsicht.
Wir stellen alle Schadenspositionen zusammen, veranlassen gegebenenfalls ein unabhängiges Gutachten und melden die Ansprüche bei der Versicherung an.
Wir führen die Korrespondenz mit der Versicherung, prüfen Kürzungen und machen offene Ansprüche bei Bedarf gerichtlich geltend.
Häufige Fragen
Muss ich das Gutachten der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Als Geschädigter dürfen Sie grundsätzlich selbst einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Dessen Kosten sind bei Haftung des Gegners in der Regel zu erstatten, außer bei einem Bagatellschaden.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Verjährung ab Ende des Jahres, in dem der Unfall geschah und der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat. Eine zügige Geltendmachung erleichtert jedoch die Beweisführung.
Ihre Ansprechpartner
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Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München


