Allgemeines Zivilrecht

Beratung im Kaufrecht

Ob beim Kauf eines Fahrzeugs, einer Maschine oder eines Kunstwerks: Zeigt sich nach der Übergabe ein Mangel, stellt sich die Frage nach Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Wir beraten Käufer und Verkäufer.

Rechtliche Grundzüge

Das Wichtigste im Überblick

Mängelrechte des Käufers

Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen – nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Scheitert diese oder wird sie verweigert, kommen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht (§§ 437 ff. BGB).

Verjährung

Mängelansprüche verjähren beim Kauf beweglicher Sachen grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung, bei Bauwerken und Baumaterialien in fünf Jahren (§ 438 BGB). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten längere Fristen.

Verbrauchsgüterkauf

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, gelten zusätzliche Schutzvorschriften. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).

Ausschluss der Gewährleistung

Zwischen Privatpersonen und zwischen Unternehmern kann die Gewährleistung weitgehend ausgeschlossen werden – nicht jedoch für arglistig verschwiegene Mängel oder übernommene Garantien (§ 444 BGB).

Unsere Arbeit

So gehen wir vor

Sachverhalt klären

Wir prüfen Kaufvertrag, Korrespondenz und den Mangel – bei Bedarf mit Unterstützung eines Sachverständigen.

Ansprüche geltend machen

Wir setzen Fristen zur Nacherfüllung, erklären Rücktritt oder Minderung und beziffern Schadensersatzansprüche.

Durchsetzen oder abwehren

Wir verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie, wenn nötig, vor Gericht – auf Käufer- wie auf Verkäuferseite.

Häufige Fragen

Kann ich sofort vom Kaufvertrag zurücktreten?

In der Regel nicht. Der Verkäufer muss zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten, meist durch eine angemessene Frist. Ausnahmen gelten etwa, wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder unzumutbar ist.

Gilt die Gewährleistung auch bei gebrauchten Sachen?

Ja. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, kann die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Ihre Ansprechpartner

Sprechen Sie mit uns.

Gewürzmühlstraße 5 · 80538 München

089 55 26 26 0
Weitere Leistungen · Allgemeines Zivilrecht
VerkehrsrechtSchadensersatzansprüche