Soziale Mediation
Konflikte in der Nachbarschaft, in Hausgemeinschaften, Vereinen oder zwischen Generationen belasten den Alltag oft über lange Zeit. Soziale Mediation bietet einen Rahmen, in dem die Beteiligten wieder ins Gespräch kommen und tragfähige Vereinbarungen treffen. Die Mediatorin leitet das Verfahren neutral und ohne einseitige Beratung.
Das Wichtigste im Überblick
Anwendungsbereiche
Soziale Mediation eignet sich für Konflikte zwischen Menschen, die auch künftig miteinander zu tun haben, etwa Nachbarn, Miteigentümer, Vereinsmitglieder oder Familienangehörige außerhalb einer Trennung. Im Vordergrund stehen neben rechtlichen Fragen oft auch Kommunikation und gegenseitige Rücksichtnahme.
Grundsätze des Verfahrens
Wie jede Mediation beruht auch die soziale Mediation auf Freiwilligkeit, Vertraulichkeit und Neutralität der Mediatorin. Die Beteiligten bestimmen die Lösung selbst. Die Mediatorin entscheidet nicht und berät keine Seite einseitig.
Rechtlicher Rahmen
Verhandlungen über einen Anspruch, auch in einer Mediation, hemmen in der Regel die Verjährung. In Bayern ist bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten vor Erhebung einer Klage ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben. Eine in der Mediation getroffene Vereinbarung ist ein Vertrag und kann bei Bedarf vollstreckbar ausgestaltet werden.
So gehen wir vor
Wir sprechen mit den Beteiligten über den Konflikt, den Ablauf der Mediation und klären, ob alle zur Teilnahme bereit sind.
In moderierten Gesprächen werden die Sichtweisen gehört, Interessen herausgearbeitet und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten entwickelt.
Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten. Wir empfehlen, die Vereinbarung vor Unterzeichnung bei Bedarf durch eigene rechtliche Berater prüfen zu lassen.
Häufige Fragen
Müssen alle Beteiligten an der Mediation teilnehmen?
Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Mediation kann nur gelingen, wenn die vom Konflikt betroffenen Personen bereit sind, sich auf das Verfahren einzulassen.
Ist das Ergebnis einer Mediation verbindlich?
Die Beteiligten können ihre Einigung als verbindlichen Vertrag schließen. Ob und wie sie vollstreckbar gemacht werden soll, kann im Abschluss gemeinsam geklärt werden.
Ihre Ansprechpartnerin
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