Kirchliches Arbeitsrecht · Oktober 2026

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung: Das BAG schließt den Fall Egenberger ab

Nach mehr als zehn Jahren, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht im Mai 2026 entschieden: Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie für die konkrete Stelle eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist.

Der Fall

Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland hatte 2012 eine befristete Referentenstelle ausgeschrieben. Zu den Aufgaben gehörten ein Bericht zur UN-Antirassismuskonvention und die Vertretung der Diakonie nach außen. Verlangt wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehörenden Kirche. Eine konfessionslose Bewerberin wurde nicht zum Gespräch eingeladen und verlangte eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund der Religion (§ 15 Abs. 2 AGG).

Der lange Weg durch die Instanzen

Auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts entschied der Europäische Gerichtshof 2018, dass kirchliche Anforderungen an die Religionszugehörigkeit gerichtlich überprüfbar sein müssen (Urteil vom 17. April 2018 – C-414/16). Das Bundesarbeitsgericht sprach der Bewerberin daraufhin eine Entschädigung zu (Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14).

Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil auf die Verfassungsbeschwerde des kirchlichen Arbeitgebers auf und verwies die Sache zurück (Beschluss vom 29. September 2025 – 2 BvR 934/19). Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 (8 AZR 194/25) hat das Bundesarbeitsgericht die Klage nun abgewiesen. Die Stellenausschreibung deutete zwar auf eine Benachteiligung wegen der Religion hin. Diese war aber nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das Gericht legt die Vorschrift im Lichte der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie und des verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus.

Entscheidend war die konkrete Stelle: Zu ihren Aufgaben gehörte die Vertretung des kirchlichen Arbeitgebers nach außen. Für eine solche Tätigkeit durfte die Kirchenzugehörigkeit nach dem Ethos der Religionsgemeinschaft verlangt werden.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Keine pauschale Regel. Die Kirchenzugehörigkeit darf nicht für jede Stelle verlangt werden. Es kommt auf die Art der Tätigkeit und die Umstände ihrer Ausübung an.
  • Die Stellenbeschreibung zählt. Kirchliche Arbeitgeber sollten in Ausschreibung und Stellenbeschreibung nachvollziehbar darlegen, warum die Kirchenzugehörigkeit für die Aufgabe erforderlich ist, etwa wegen Verkündigung, Seelsorge oder Vertretung nach außen.
  • Eigene Regelwerke beachten. Beide großen Kirchen haben ihre Anforderungen an die Mitarbeitenden in den vergangenen Jahren selbst geöffnet und verlangen die Kirchenzugehörigkeit nur noch für bestimmte Tätigkeiten. Ausschreibungen sollten mit diesen Regeln übereinstimmen.
  • Für Bewerberinnen und Bewerber. Wer sich benachteiligt sieht, muss Ansprüche nach dem AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Ob die Anforderung für die konkrete Stelle gerechtfertigt war, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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