Der Fall
Ein Arbeitnehmer beantragte im Juli 2024 Elternzeit für vier Zeiträume, der Arbeitgeber bewilligte sie. Im Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber, ohne zuvor die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Elternzeit, ein Abschnitt sollte aber im November 2024 beginnen.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung für unwirksam (Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25). Der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG wirkt vor jedem Abschnitt der Elternzeit voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die Abschnitte einzeln oder gemeinsam in einem Schreiben beantragt wurden. Ohne behördliche Zulässigkeitserklärung ist die Kündigung nichtig (§ 134 BGB).
Was das für die Praxis bedeutet
- Für Arbeitgeber: Vor jeder Kündigung sollte geprüft werden, ob für einen künftigen Zeitraum Elternzeit beantragt ist. Liegt ein Abschnitt in der Schutzfrist vor seinem Beginn, ist die Zustimmung der Behörde erforderlich – in Bayern des Gewerbeaufsichtsamts.
- Für Arbeitnehmer: Wer Elternzeit in Abschnitten beantragt hat und gekündigt wird, sollte die Kündigung sofort prüfen lassen. Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.
