Arbeitsrecht · Oktober 2026

Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze: Neue Befristungsmöglichkeit seit 1. Januar 2026

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann seit Jahresbeginn auch beim bisherigen Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet weiterbeschäftigt werden. § 41 SGB VI bietet damit mehrere Wege, erfahrene Beschäftigte zu halten – mit klaren Grenzen und Formvorgaben.

Was ist neu?

Bislang scheiterte eine sachgrundlose Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze meist am sogenannten Vorbeschäftigungsverbot: Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist sie unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der neue § 41 Abs. 2 SGB VI, eingefügt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 (Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 362), nimmt Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, von diesem Verbot aus.

Voraussetzung ist zweierlei:

  • Jeder einzelne befristete Vertrag muss die Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG einhalten – also eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung.
  • Bei demselben Arbeitgeber dürfen insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren und zwölf befristete Arbeitsverträge nicht überschritten werden.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1929, S. 29) muss also jeder einzelne sachgrundlos befristete Vertrag weiterhin den Rahmen von zwei Jahren und drei Verlängerungen einhalten; die Acht-Jahres-Grenze ist eine Höchstgrenze für alle Verträge mit demselben Arbeitgeber. Maßgeblich ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitsplatz. Die acht Jahre lassen sich daher nicht mit einem einzigen Vertrag ausschöpfen – möglich ist aber zum Beispiel, viermal hintereinander einen zweijährigen befristeten Vertrag zu schließen.

Abweichende Regelungen in Tarifverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG bleiben unberührt.

Was bleibt

  • Kein Kündigungsgrund: Der Anspruch auf eine Altersrente rechtfertigt keine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
  • Hinausschieben: Sieht der Vertrag die Beendigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Parteien den Beendigungszeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses hinausschieben – auch mehrfach (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).
  • Textform für Altersgrenzen: Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, bedarf seit 2025 nur noch der Textform; die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt dafür nicht (jetzt § 41 Abs. 3 SGB VI).

Welche Möglichkeiten Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt haben

  1. Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts – solange das Arbeitsverhältnis noch läuft und eine Altersgrenzenregelung besteht. Die Vereinbarung muss vor dem bisherigen Ende getroffen werden.
  2. Neue sachgrundlose Befristung nach § 41 Abs. 2 SGB VI – auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits geendet hat, etwa bei der Rückkehr ehemaliger Beschäftigter nach Rentenbeginn.
  3. Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG, etwa zur Vertretung oder für ein bestimmtes Projekt.
  4. Unbefristete Weiterbeschäftigung – wenn keine Altersgrenze vereinbart ist, läuft das Arbeitsverhältnis ohnehin weiter.

Worauf zu achten ist

  • Schriftform der Befristung: Für eine Befristung nach § 41 Abs. 2 SGB VI gilt weiterhin die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Der Vertrag sollte vor Arbeitsaufnahme von beiden Seiten unterschrieben sein.
  • Grenzen dokumentieren: Arbeitgeber sollten die Zahl der befristeten Verträge und die Gesamtdauer beim selben Arbeitgeber festhalten.
  • Tarifverträge und kirchliche Arbeitsvertragsordnungen prüfen, ob sie eigene Regeln zu Altersgrenzen oder Befristungen enthalten.
  • Rente, Steuer und Sozialversicherung der Weiterbeschäftigung gesondert klären lassen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

Autor Weiterführend
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