Der Fall
Ein Gebietsleiter im Außendienst durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Nach seinem Arbeitsvertrag konnte der Arbeitgeber ihn „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung der Vergütung freistellen und in diesem Fall auch die Dienstwagennutzung widerrufen. Nach seiner Eigenkündigung wurde er bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt und gab den Wagen zurück. Er verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hält die Freistellungsklausel für unwirksam (Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25). Als Allgemeine Geschäftsbedingung benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sein grundrechtlich geschütztes Interesse, tatsächlich beschäftigt zu werden, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung bis zum Fristende. Die Klausel nimmt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Ob der Arbeitgeber im konkreten Fall dennoch freistellen durfte, weil eigene schutzwürdige Interessen überwogen, muss das Landesarbeitsgericht nun prüfen.
Was das für die Praxis bedeutet
- Für Arbeitgeber: Pauschale Freistellungsklauseln in Musterverträgen sollten überarbeitet werden. Eine Freistellung bleibt möglich, wenn im Einzelfall überwiegende Interessen bestehen, etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenbeziehungen. Diese Gründe sollten dokumentiert werden.
- Für Arbeitnehmer: Wer nach einer Kündigung freigestellt wird und den Dienstwagen abgeben muss, kann unter Umständen eine Nutzungsentschädigung verlangen. Bei Führungskräften ist das oft ein relevanter Betrag und ein Verhandlungspunkt.
- In der Trennungsvereinbarung: Freistellung und Dienstwagen lassen sich einvernehmlich regeln. Das schafft Klarheit für beide Seiten.
