Arbeitsrecht · Oktober 2026

Diskriminierung bei der Bewerbung: Schadensersatz ohne Obergrenze – aber nicht ohne Ende

Wer bei einer Bewerbung diskriminiert wird, kann neben einer Entschädigung auch den materiellen Schaden ersetzt verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat geklärt, wie weit diese Haftung reicht.

Der Fall

Ein Bewerber war 2009 wegen seines Alters abgelehnt worden. Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte er rund 236.000 Euro Schadensersatz – den Verdienst, den er bei einer Einstellung erzielt hätte. Er hatte allerdings bereits Jahre zuvor eine angemessene Stelle im öffentlichen Dienst angetreten und über mehrere Jahre innegehabt.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 10. September 2026 – 8 AZR 153/25). Der Ersatz des materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG ist zwar nicht von vornherein der Höhe nach begrenzt. Der Zusammenhang zwischen der Diskriminierung und einem Verdienstausfall kann aber enden – etwa wenn der Bewerber eine neue, angemessene Stelle gefunden hat und dieses Arbeitsverhältnis sich gefestigt hat. Der weitere Berufsweg gehört dann zum allgemeinen Lebensrisiko.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Für Arbeitgeber: Diskriminierungsfreie Ausschreibungen und eine nachvollziehbare Dokumentation der Auswahlentscheidung bleiben wichtig. Das Haftungsrisiko ist nicht gedeckelt, auch wenn es zeitlich Grenzen hat.
  • Für Bewerberinnen und Bewerber: Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Neben einer Entschädigung kann auch entgangener Verdienst ersetzt verlangt werden – allerdings nicht unbegrenzt.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

Autor Weiterführend
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