Arbeitsrecht · Oktober 2026

Annahmeverzug: Was der Arbeitgeber über die Stellensuche erfahren darf

Wer nach einer unwirksamen Kündigung sein Gehalt nachfordert, muss sich anrechnen lassen, was er böswillig zu verdienen unterlässt. Das Bundesarbeitsgericht hat geklärt, wie weit der Arbeitgeber dazu Auskunft verlangen kann.

Hintergrund

Ist eine Kündigung unwirksam, schuldet der Arbeitgeber das Gehalt für die Zeit des Rechtsstreits (Annahmeverzugsvergütung). Angerechnet wird, was der Arbeitnehmer hätte verdienen können, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht böswillig ausgeschlagen hätte (§ 11 Nr. 2 KSchG). Für Arbeitgeber ist das oft der entscheidende Hebel, um das finanzielle Risiko eines Verfahrens zu begrenzen.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25): Der Arbeitgeber kann Auskunft darüber verlangen, welche Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dem Arbeitnehmer unterbreitet hat. Einen darüber hinausgehenden, selbstständig einklagbaren Anspruch auf Auskunft, ob und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer beworben hat, gibt es dagegen nicht.

Zu seinem Bewerbungsverhalten muss sich der Arbeitnehmer nur im Prozess äußern, wenn der Arbeitgeber den Einwand böswillig unterlassenen Verdienstes erhebt (sekundäre Darlegungslast).

Was das für die Praxis bedeutet

  • Für Arbeitgeber: Die Auskunft über Vermittlungsvorschläge ist ein wichtiges Instrument und sollte frühzeitig geltend gemacht werden. Sie stärkt die Position in Vergleichsverhandlungen.
  • Für Arbeitnehmer: Melden Sie sich arbeitsuchend, prüfen Sie Vermittlungsvorschläge ernsthaft und dokumentieren Sie Ihre Bemühungen. Wer zumutbare Angebote ausschlägt, riskiert, seinen Anspruch auf das nachzuzahlende Gehalt zu verlieren.
  • Für die Abfindung: Je realistischer eine Anschlussbeschäftigung ist, desto geringer ist das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers – und desto geringer sein Anreiz, eine hohe Abfindung zu zahlen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

Autor Weiterführend
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